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Fazit

Nehmen Sie die Rolle des Betriebsrates im Rahmen von Kündigungsmaßnahmen immer ernst und beachten Sie Reihenfolgen und Fristen.

  • Nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz ist eine ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat muss dem Arbeitgeber etwaige Bedenken gegen die beabsichtigte ordentliche Kündigung innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen, bei einer außerordentlichen Kündigung spätestens innerhalb von drei Tagen.
  • Eine vor Ablauf der Frist ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, es sei denn, der Betriebsrat hat zuvor seine Stellungnahme abgegeben.
  • Eine außerordentliche Kündigung könnte gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer einer anderen Tätigkeit nachgeht, solange er arbeitsunfähig krankgeschrieben ist. Denn diese Tätigkeit könnte zum einen darauf hinweisen, dass die Krankheit tatsächlich nicht vorliegt und so das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich gestört ist. Zum anderen könnte die Heilung einer wirklich vorliegenden Krankheit durch anderweitige Tätigkeiten verhindert werden.

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