Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen
Das Gesetz sieht vor, dass dem Arbeitgeber maximal 80 Prozent
- des fortgezahlten Arbeitsentgeltes sowie
- der vom Arbeitgeber zu tragenden Beitragsanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI und zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gem. § 172 Abs. 2 SGB VI. erstattet werden.
Durch Satzungregelung können die Krankenkassen die Höhe der Erstattung begrenzen.
Die Satzung der DAK sieht vor, dass mit der prozentualen Erstattung des fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelts die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit abgegolten sind.
Die Höhe des zu erstattenden Arbeitsentgeltes wird im Gesetz nicht auf die BBG der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt. Die DAK hat in Ihrer Satzung eine Begrenzung auf die BBG der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen.
Die DAK bietet Ihnen vier verschiedene Tarife zu günstigen Prämien. Die Umlage- und Erstattungssätze können Sie der folgenden
Tabelle entnehmen. Wenn Sie sich für den Erstattungssatz von 70 % entscheiden, müssen Sie nichts weiter tun. Dieser Prozentsatz gilt für alle, die keinen anderen Tarif wählen. Wenn Sie sich für einen anderen Erstattungssatz entscheiden, senden Sie uns bitte die
Wahlerklärung als pdf-Dokument zu.
Lediglich die Abführung eines erhöhten oder ermäßigten Umlagesatzes im Beitragsnachweis reicht nicht aus.
Die Wahl ist bis zum 20.01. eines Jahres auszuüben und gilt dann für das laufende Kalenderjahr ab 01.01. des Jahres. Bei Beginn der Teilnahme am Ausgleichsverfahren (z.B. Betriebsgründung oder Krankenkassenwechsel des Mitglieds und bisher keine Arbeitnehmer/in bei der DAK) ist das Wahlrecht im ersten Kalenderjahr innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Teilnahme auszuüben.
Die Wahl eines Erstattungssatzes gilt für das gesamte Kalenderjahr und, sofern keine neue Wahl erfolgt, auch für die folgenden Kalenderjahre.
Der für einen Arbeitgeber geltende Erstattungssatz gilt für alle Arbeitnehmer, die bei diesem Arbeitgeber beschäftigt sind und für die der Arbeitgeber Umlagen an die DAK abführt. Erstattungsansprüche bestehen nur für Arbeitgeberaufwendungen auf der Grundlage des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Bei der Erstattung ist vom Bruttoarbeitsentgelt auszugehen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht zu berücksichtigen. Die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen erfolgt auf schriftlichen Antrag. Dieser ist auch dann erforderlich, wenn der Erstattungsbetrag im Rahmen einer Verrechnung im Beitragsnachweis von den zu zahlenden Beiträgen abgesetzt wird.
Der Erstattungsanspruch besteht nur für Zeiträume, für die Arbeitsentgelt auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 EFZG fortgezahlt wird. Nicht dazu gehört beispielsweise Arbeitsentgelt, das für einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen fortgezahlt wird oder Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitsunfähigkeit in den ersten 4 Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird (§ 3 Abs. 3 EFZG).




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