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Entsendezeitraum in einen anderen EU-Staat

Beschäftigte, die von ihrem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat der EU entsandt werden, unterliegen seit dem 1. Mai 2010 weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses im Ausland arbeitet und die Entsendung durch die Eigenart der Beschäftigung zum Beispiel in Form einer Projektarbeit oder aufgrund eines Vertrages im Voraus auf bis zu 24 Monate befristet ist. Steht zu Beginn der Entsendung bereits fest, dass die vorübergehende Beschäftigung im anderen EU-Staat 24 Monate überschreitet, liegt keine Entsendung vor. Es gelten die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Im Gegensatz zur bisherigen EWG-Verordnung ist es nicht mehr entscheidend, dass der Arbeitnehmer dem entsandten Unternehmen gewöhnlich angehört. Das entsendende Unternehmen muss aber im Entsendestaat eine Geschäftstätigkeit ausüben. Dies wurde bisher nur gefordert, wenn der Arbeitnehmer zum Zwecke der Entsendung eingestellt worden ist.

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