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So entschied das Bundesarbeitsgericht

So entschied das Bundesarbeitsgericht Das Unternehmen legte beim Bundesarbeitsgericht gegen die Entscheidung des LAG Revision ein. Das BAG sah die Revision teilweise als begründet an. Die erste Kündigung sei unwirksam. Die zweite Kündigung scheitere hingegen nicht an einem Formfehler. Insoweit hob das Gericht das Urteil des LAG auf und verwies es zurück.

Die nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderliche Anhörung des Betriebsrates sei für die erste Kündigung nicht ordnungsgemäß erfolgt, da eine abschließende schriftliche Stellungnahme vor Ausspruch der Kündigung noch nicht vorgelegen hatte. Sie sei daher unwirksam. Deshalb gab das oberste Gericht dem Unternehmen nicht recht. Die zweite Kündigung sei jedenfalls nicht deshalb unwirksam, weil das Kündigungsrecht durch die erste Kündigung "verbraucht" sei. Sinn der Anhörungspflicht sei es, dass der Betriebsrat auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers fristgerecht Einfluss nehmen könne. Das sei im vorliegenden Fall für die zweite Kündigung auch gewährleistet gewesen. Bei der schriftlichen Anhörung zu dieser Kündigung wäre dem Betriebsrat bewusst gewesen, dass er zu einer noch auszusprechenden Kündigung gehört werde. "Durch die Eintragung des Datums 4. Juni habe der Betriebsrat - so das BAG - unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass die vor dem 4. Juni 2004 angefallenen Geschehnisse keinerlei Bedeutung mehr hatten." Auch die Tatsache, dass der Betriebsrat der Kündigung vom 2. Juni 2004 widersprach, sei Zeichen dafür, dass er über eine noch auszusprechende Kündigung entscheide. Grundsätzlich könnten die vom Unternehmen geäußerten Vorwürfe als ausreichende Kündigungsgründe angesehen werden. Da aber diesbezüglich dem Gericht keine ausreichende Tatsachenfeststellungen vorlägen, werde der Rechtsstreit an die Vorinstanz (LAG) zurückverwiesen.

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