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Vor der Kündigung alle Möglichkeiten der Eingliederung ausschöpfen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat festgestellt, dass die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung ist. Hätte das BAG die Durchführung als formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für die krankheitsbedingte Kündigung eingestuft, hätte künftig keine krankheitsbedingte Kündigung ohne die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements Aussicht auf Erfolg gehabt, da sie dann unwirksam wäre. So weit wollte das BAG jedoch nicht gehen.

Als Essenz aus dem Rechtsstreit ist festzuhalten, dass nach der Ansicht des BAG die Regelungen des § 84 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) nicht nur "empfehlenden Charakter" haben. Vor diesem Hintergrund wird das bekannte System der Darlegungs- und Beweislast bei krankheitsbedingten Kündigungen verändert. Arbeitgeber müssen nun zum einen detailliert darlegen, dass der Einsatz des Beschäftigten auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr möglich ist. Zudem muss eine leidensgerechte Anpassung und Veränderung des Arbeitsplatzes nachvollziehbar ausgeschlossen sein. Außerdem muss belegt werden, dass der Beschäftigte nicht bei geänderter Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden kann (vergleiche BAG, NZA 2008, 173 Rdnr. 44).

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Autor: Andreas Roth

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