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Deutsche Rechtsvorschriften bleiben bestehen

Der bereits geltende Grundsatz, dass immer nur das Recht eines Mitgliedstaates angewandt werden soll, wird mit der neuen Verordnung ausgebaut, indem einige Sonderregelungen abgeschafft wurden. So gilt für einen Arbeitnehmer, der zur Ausübung einer Beschäftigung in einen anderen Staat entsandt wird, stets das Recht eines Staates. Dies trifft beispielsweise auch einen in Deutschland Beschäftigten, der in den Niederlanden, Polen oder einem anderen EUStaat darüber hinaus selbstständig tätig ist oder einen Selbstständigen, der in mehr als einem EU-Staat tätig ist. Die Rechtsvorschriften des Entsendestaates gelten aber nur dann weiter, wenn die arbeitsrechtliche Bindung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber während der Entsendung fortbesteht. Der Arbeitgeber (in Deutschland) muss die wesentlichen Inhalte der Arbeit festlegen. Danach sind die Voraussetzungen einer Entsendung nur erfüllt, wenn unmittelbar zuvor die deutschen Rechtsvorschriften gegolten haben. Der entsandte Arbeitnehmer muss allerdings nicht unmittelbar vor Entsendung bei der entsendenden Firma gearbeitet haben.

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