Beurteilung "Duale Studiengänge" ab 2012
Duale Studiengänge: volle Sozialversicherungspflicht ab 2012
Alle Teilnehmer an dualen Studiengängen unterliegen ab dem 1.1.2012 in allen Zweigen der Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer. So sieht es das Vierte SGB IV-Änderungsgesetz vor. Für die gesamte Dauer des Studiengangs - sowohl während der Praxis- als auch während der Theoriephase - sind Beiträge zur Kranken- , Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als Beschäftigter zu entrichten.
Meldung
Teilnehmer an praxisintegrierten Studiengängen, die bisher nicht versicherungspflichtig als Arbeitnehmer waren, sind ab dem 1.1.2012 mit der Beitragsgruppe "1111", dem Personengruppenschlüssel "102" (Auszubildende) oder "121" (Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt) und dem Abgabegrund "10" anzumelden.
Studiengang ohne Arbeitsentgelt
Erhalten Teilnehmer an dualen Studiengängen kein Arbeitsentgelt, sind als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung 1 v.H. der monatlichen Bezugsgröße anzusetzen. In der Kranken- und Pflegeversicherung gelten die Teilnehmer an dualen Studiengängen versicherungsrechtlich als Auszubildende ohne Arbeitsentgelt. Sofern kein Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung gegeben ist, hat der Teilnehmer eines dualen Studienganges die Beiträge selbst zu entrichten.




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