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Bezahlte Freistellung durch Kündigung

Ergänzung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich mit diesbezüglichen Rechtsfragen bereits mehrfach beschäftigt. Die Rechtsprechung des BSG unterscheidet dabei zwischen einem beitragsrechtlichen und leistungsrechtlichen Begriff des sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnisses. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung orientiert sich der zugrunde gelegte Leistungsanspruch an dem Begriff der Arbeitslosigkeit und löst gegebenenfalls eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe aus.

Hierbei spielt die tatsächliche Arbeitsleistung eine andere Rolle als bei der Beurteilung der Versicherungspflicht zur Kranken-, Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft gegen vereinbarte Entlohnung zur Verfügung stellt - also jederzeit arbeitsbereit und arbeitswillig ist -, und andererseits der Arbeitgeber seine Verfügungsgewalt gegenüber dem Arbeitnehmer rechtlich und tatsächlich ausübt. Endet ein Beschäftigungsverhältnis durch Kündigung, so besteht der Arbeitsvertrag rechtlich nicht fort. Verweigert ein Arbeitgeber einem arbeitswilligen Arbeitnehmer die Arbeit, endet durch die einseitige Entscheidung des Arbeitgebers das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis solange nicht, wie Arbeitsentgelt gezahlt wird. Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

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Autor: Katrin Lahn

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