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Bezahlte Freistellung wird angerechnet

Der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach dem BGB gegenüber dem Arbeitgeber ist gemäß § 45 SGB V vorrangig gegenüber dem Anspruch auf Gewährung von Kinderpflegekrankengeld durch die Krankenkasse. Werden Eltern zum Beispiel laut Tarifvertrag für drei Arbeitstage vom Unternehmen bezahlt freigestellt, können sie erst ab dem vierten Tag die Unterstützung der Krankenkasse in Anspruch nehmen.

Die Dauer der bezahlten Freistellung wird dabei auf die Bezugsdauer des Kinderpflegekrankengeldes angerechnet. Besonderheit bei Auszubildenden: Arbeitsrechtlich wird zwischen Arbeitnehmern und Auszubildenden unterschieden. Die Vorschriften des BGB werden dabei durch die speziellen Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ersetzt. Danach ist Auszubildenden ihre Ausbildungsvergütung bis zu sechs Wochen je Verhinderungsfall fortzuzahlen, wenn sie aus einem sonstigen in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (§ 25 BBiG). Zu einer persönlichen Verhinderung zählt nach den Feststellungen des BAG vom 20.06.1979 – 5 AZR 479/77– auch die notwendige Pflege von erkrankten Kindern. Der Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung ist nicht abdingbar (§ 25 BBiG).

Achtung: Die Fortzahlung der Vergütung wegen Erkrankung eines Kindes richtet sich nach dem BGB beziehungsweise BBiG. Es handelt sich dabei nicht um eine Zahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Die entstehenden Kosten können daher vom Unternehmen nicht nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz ausgeglichen werden.

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