Betriebsveranstaltungen
Sachzuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen stellt der Fiskus steuerfrei, wenn die Zuwendungen nicht mehr als 110 € je Veranstaltung und Arbeitnehmer betragen. Nach Weihnachtsfeiern, Betriebsausflügen oder Jubiläen rechnet der Chef zunächst seinen Aufwand zusammen: Kosten für Speisen, Getränke, Übernachtungen, Eintrittskarten, Geschenke, Künstlergagen, Musik. Entfallen dann weniger als 110 € auf jeden Arbeitnehmer, bleiben die Zuwendungen steuerfrei. Lässt der Arbeitgeber einmal richtig die Korken knallen und wird das Fest teurer als 110 € pro Person, kann der Arbeitgeber seine Belegschaft dennoch vor der Steuerlast bewahren: Er hat die Möglichkeit, pauschal 25 % Lohnsteuer auf eigene Rechnung an das Finanzamt abzuführen. Die Besteuerung ist damit für die Arbeitnehmer erledigt.
Erhalten Arbeitnehmer sogenannte Personal- und Belegschaftsrabatte, können sie hierfür einen Steuerfreibetrag von 1.080 € pro Jahr in Anspruch nehmen. Unter diesen Freibetrag fallen alle Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber normalerweise seinen Kunden anbietet (zum Beispiel Bücher des Buchladens, Schuhe des Schuhgeschäfts). Der Clou: Anders als bei der 44-€-Freigrenze kann der Freibetrag von 1.080 € ruhig um 1 € überschritten werden, die 1.080 € bleiben dennoch steuerfrei. Nur der übersteigende Betrag erhöht den Bruttoarbeitslohn.
Bei Gutscheinen nimmt das Finanzamt entweder Barlohn oder steuerbegünstigten Sachlohn an. Ist der Gutschein im Sortiment des Arbeitgebers einzulösen, handelt es sich stets um Sachlohn, für den die steuerlichen Vergünstigungen für Sachzuwendungen gelten (44-€-Freigrenze, 1.080-€-Freibetrag). Gutscheine, die bei einem anderen Unternehmen einzulösen sind, werden als Barlohn behandelt, wenn sie einen Geldbetrag ausweisen (zum Beispiel „Einkaufsgutschein im Wert von 50 €“). Nur wenn der Gutschein die Ware selbst bezeichnet, liegt steuerbegünstigter Sachlohn vor, und die 44-€-Freigrenze gilt. Steuergünstig ist es daher, in Geschenkgutscheinen keinen Geldbetrag auszuweisen, sondern den Gutschein an den Kauf einer konkreten Ware anzuknüpfen.




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