Betriebsferien erleichtern die Planung
Urlaub kann immer nur in dem Kalenderjahr, für den die freien Tage anfallen, gegeben und genommen werden. Nimmt der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht bis zum 31. Dezember des Jahres, verfällt dieser in der Regel ersatzlos. Der Urlaub kann aber in das Folgejahr übernommen werden, wenn dringende betriebliche Gründe wie erhöhter Arbeitsanfall oder Personalengpass oder Krankheit die Übertragung rechtfertigen.
Der wirksam übertragene Urlaub muss in den ersten drei Monaten des Folgejahres bis spätestens zum 31. März eingelöst werden. Voraussetzung dafür ist immer, dass der Antrag bereits im eigentlichen Urlaubsjahr gestellt wurde. Aber auch in diesem Fall kann in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen eine längere Übertragungszeit vereinbart werden.
Eine Möglichkeit für Unternehmen, den Urlaub besser zu koordinieren, sind Betriebsferien. Diese verpflichten sämtliche Beschäftigte oder einzelne Mitarbeitergruppen, zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich den Jahresurlaub anzutreten. Aber nur dann, wenn der Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe anführen kann und eine Interessenabwägung in Verbindung mit den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer durchgeführt hat, sind Betriebsferien erlaubt. Unternehmen mit einem Betriebsrat beschließen die Betriebsferien gemeinsam. Dabei treten die individuellen Urlaubswünsche einzelner Arbeitnehmer zurück, und die Betriebsferien müssen dann auch nicht im Einzelfall durch dringende betriebliche Belange gerechtfertigt werden.




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