Zuständigkeit und Berechnung
Wer ist für die Durchführung der Umlageverfahren zuständig?
Für die Durchführung der Umlageverfahren ist diejenige Krankenkasse zuständig, bei der der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin versichert ist bzw. über die die Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden.
Bei freiwilligen Mitgliedern einer landwirtschaftlichen Krankenkasse und bei saisonal beschäftigten Nebenerwerbslandwirten, die Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, wählt der umlagepflichtige Arbeitgeber die Ausgleichskasse.
Hinweis: Für geringfügig Beschäftigte ist immer die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Dies gilt sowohl für die Umlagezahlung als auch für die Erstattungen. Auch für das Ausgleichsverfahren U2 besteht ein Erstattungsanspruch, obwohl der Umlagesatz der Knappschaft-Bahn-See zurzeit 0,0 % beträgt.
Wonach wird die Umlage (U1) berechnet?
Die Umlage wird aus dem Arbeitsentgelt bis zur Bemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem jeweiligen Umlagesatz errechnet.
Die Berechnung erfolgt vom Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung:
| Jahr | Rentenversicherung | Knappschaft - Bahn - See | ||
| West | Ost | West | Ost | |
| 2009 | 5.400,00 € | 4.550,00 € | 6.650,00 € | 5.600,00 € |
| 2010 | 5.500,00 € | 4.650,00 € | 6.800,00 € | 5.700,00 € |
Besonderheiten
Nicht zu berücksichtigende Entgelte
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen deren Beschäftigungsverhältnis nicht länger als 4 Wochen besteht und bei denen nach § 3 Abs. 3 EFZG kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entstehen kann, sind vom Ausgleich ausgenommen.
Ferner regelt das AAG, dass bei der Berechnung der Umlagen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) außer Betracht bleiben.
Bezug von Kurzarbeitergeld
Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemisst sich die Umlage nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt bis zur BBG der gesetzlichen Rentenversicherung.




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