Bei Bedarf wird die Belastung angepasst
Während der Phase der stufenweisen Wiedereingliederung wird der Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen vom behandelnden Arzt auf die gesundheitlichen Auswirkungen untersucht. Ergeben die Untersuchungen eine Steigerung der Belastbarkeit, ist eine Anpassung der Wiedereingliederungsmaßnahme vorzunehmen. Stellt sich während der Phase der Wiedereingliederung heraus, dass dem Arbeitnehmer nachteilige gesundheitliche Folgen entstehen können, ist ebenfalls eine Anpassung an die Belastungseinschränkungen vorzunehmen oder gar die Wiedereingliederung abzubrechen.
Der Gesundheitsberater der DAK sucht während dieser Zeit mit allen Beteiligten nach Wegen zur Wiedereingliederung. Die stufenweise Wiedereingliederung kann aus gesundheitlichen Gründen höchstens sieben Tage unterbrochen werden. Voraussetzung ist, dass an dem vorgesehenen Stufenplan festgehalten wird. Bei einer länger als sieben Tage andauernden Unterbrechung gilt die stufenweise Wiedereingliederung vom ersten Tag der Unterbrechung an als abgebrochen.
Abgebrochen werden kann sie durch den Arbeitnehmer, den behandelnden Arzt, den Arbeitgeber, aber auch von der Krankenkasse. Voraussetzung ist, dass eine Änderung eingetreten ist, die eine Fortführung der stufenweisen Wiedereingliederung nicht zulässt. Ergibt sich während der Wiedereingliederung, dass die bisherige Tätigkeit krankheitsbedingt auf Dauer überhaupt nicht mehr in dem Umfang aufgenommen werden kann wie vor der Arbeitsunfähigkeit, muss die zuständige Krankenkasse unverzüglich informiert werden. Der Gesundheitsberater vereinbart dann zusammen mit dem Versicherten die weiteren Schritte.
Da während der stufenweisen Wiedereingliederung eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bestehen muss, schließt die aktuelle Rechtsprechung bislang Erholungsurlaub während dieser Zeit grundsätzlich aus. Ein Urlaub würde die stufenweise Wiedereingliederung unterbrechen, wenn nicht sogar sofort beenden. Das stehe dem vereinbarten Eingliederungsplan entgegen.




weiter...
Das Arbeitgeber-Magazin der DAK können Sie hier online lesen.




