Beitragsberechnung
Grundlage für die Beitragsberechnung ist das aufgrund der Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten gezahlte Arbeitsentgelt in der Arbeitsphase und das monatlich gezahlte Entgelt (Wertguthaben) in der Freistellungsphase. Das angesparte und in der Freistellungsphase fällige Wertguthaben stellt ausnahmslos beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt dar. Somit ist zum Beispiel auch ein angesparter Feiertagszuschlag beitragspflichtig. Grundsätzlich ist die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge an die geleistete Arbeit gebunden. Für die angesparten Wertguthaben aufgrund einer flexiblen Arbeitszeitregelung wird die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge auf die Freistellungszeiträume verschoben. Kann der Beschäftigte das Wertguthaben nicht in Anspruch nehmen wegen
- Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Übertragung auf einen anderen Arbeitgeber oder auf die Deutsche Rentenversicherung Bund,
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer Erwerbsminderung,
- Tod,
- Übertragung des Wertguthabens auf eine andere Person oder
- Nichtauszahlung des Wertguthabens wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers,
entsteht ein sogenannter Störfall, der eine sofortige vollständige Beitragspflicht des Wertguthabens zur Folge hat.
Das neue Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 31.03.2009 finden Sie unter
praxis+recht Magazin
Welche Voraussetzungen für eine Übertragung eines Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund erfüllt sein müssen, erfahren Sie hier:
www.deutsche-rentenversicherungbund.de




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