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Beitragsbemessungsgrenzen

Bis zu den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen werden für ein Arbeitsentgelt in den einzelnen Sozialversicherungszweigen Beiträge erhoben. Neben den monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen gelten für Teillohnzahlungszeiträume entsprechende Teilbeitragsbemessungsgrenzen.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung ist nicht mehr mit der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) identisch, sondern entspricht der besonderen JAE-Grenze für die bereits versicherungsfreien, privat versicherten Arbeitnehmer.

Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt für das Jahr 2009 für die alten und neuen Bundesländer einheitlich 44.100 - (monatlich 3.675 EUR) in der Krankenversicherung. Im Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt für das Jahr 2009 für Beschäftigte, die in den neuen Bundesländern einschließlich Berlin-Ost tätig sind, die Beitragsbemessungsgrenze für Ost. Für 2009 beträgt diese Grenze 54.600 - (monatlich 4.550 EUR).

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