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Begriff: Wertguthaben

Die Möglichkeit, im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Arbeitszeit oder Arbeitsentgelt in einem Wertguthaben anzusparen und dieses zu einem späteren Zeitpunkt zur Finanzierung einer längerfristigen Freistellung von der Arbeit einzusetzen, besteht bereits seit 1998. Mit dem Flexi-II-Gesetz ergeben sich wesentliche Änderungen des Wertguthabenbegriffs. Reine Arbeitszeitregelungen, die das Ziel einer flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen ermöglichen, werden seit dem 01.01.2009 nicht mehr von den besonderen Regelungen für Wertguthaben erfasst. Wertguthaben können somit nur noch als Arbeitsentgeltguthaben geführt werden. Dabei gehört der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zum Wertguthaben. Somit setzt sich das Wertguthaben nunmehr aus einem Arbeitsentgeltguthaben und dem hierauf noch zu entrichtenden Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zusammen. Endet eine Beschäftigung, haben Beschäftigte seit dem 01.07.2009 die Möglichkeit, Wertguthaben, das nicht mehr vereinbarungsgemäß verwendet werden kann, auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übertragen. Hierdurch soll insbesondere ermöglicht werden, angespartes Wertguthaben auch dann zu erhalten, wenn der neue Arbeitgeber das Wertguthaben nicht in eine neue Wertguthaben-Vereinbarung übernimmt.

Diese Übertragung ist unumkehrbar, eine Rückübertragung ist somit ausgeschlossen. Das übertragene Wertguthaben kann der Arbeitnehmer für Freistellungsphasen nutzen, zum Beispiel, um damit die Lebensarbeitszeit abzukürzen. Neu ist auch, dass geringfügig Beschäftigten Wertguthabenvereinbarungen ermöglicht werden. Dabei darf für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung das Arbeitsentgelt nicht unangemessen von dem Entgelt in den vorangegangenen letzten zwölf Kalendermonaten der geringfügigen Beschäftigung abweichen und regelmäßig 400 € im Monat nicht überschreiten.

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