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Beendigung einer betrieblichen Übung

Ansprüche, die durch eine betriebliche Übung begründet und nicht unter Vorbehalt geleistet wurden, können nachträglich nur durch allgemeine vertragsrechtliche Gestaltungen, etwa die einvernehmliche Vertragsänderung oder Änderungskündigung, aufgehoben werden. Sie benötigen also zwingend die Zustimmung des Arbeitnehmers.

Ein Anspruch aus betrieblicher Übung wird von einer für den Beschäftigten günstigeren Betriebsvereinbarung lediglich für die Dauer ihres Bestehens verdrängt. Danach leben die individualrechtlichen Ansprüche aus der betrieblichen Übung wieder auf. Die Ablösung einer betrieblichen Übung durch eine für den Beschäftigten schlechtere Betriebsvereinbarung steht hingegen dem Grundsatz des Günstigkeitsprinzips entgegen.

Für neu eingestellte Mitarbeiter kann eine betriebliche Übung jederzeit durch einseitigen, nach außen in Erscheinung tretenden Entschluss des Unternehmers beendet werden.

Teilt der Arbeitgeber den bereits durch betriebliche Übung anspruchsberechtigten Beschäftigten durch Aushang mit, er könne aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Betriebes in diesem Jahr kein Weihnachtsgeld zahlen, so liegt darin kein Angebot an die Arbeitnehmer vor, die bestehende betriebliche Übung zu ändern.

Nach der Rechtsprechung des BAG kann ein Anspruch auf Gratifikationszahlung aus betrieblicher Übung durch eine geänderte betriebliche Übung beendet werden, wenn der Arbeitgeber erklärt, die jährliche Zahlung der Gratifikation sei eine „freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung, auf die – auch zukünftig – kein Rechtsanspruch besteht“.

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