Auszahlung im Normalfall nicht zulässig
Urlaub ist - juristisch betrachtet - eine Schuld, die durch Geld nicht abgelöst werden darf. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, kann sich der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht auszahlen lassen. Die Folge aus dieser Verpflichtung: Hat der Arbeitgeber den Urlaub entgegen dem Verbot abgegolten, kann der Arbeitnehmer den Urlaub erneut verlangen. Das gezahlte Geld kann der Arbeitgeber nicht zurückfordern. Eine Ausnahme ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Urlaub dadurch nicht mehr ganz oder nur teilweise gewährt werden kann.
Arbeitnehmer, die vor Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten oder nach Ablauf der Wartezeit in der ersten Hälfte eine Kalenderjahres - also bis zum 30. Juni - aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, haben einen anteiligen Urlaubsanspruch von einem Zwölftel für jeden vollen Monat der Anstellung. Hat der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits mehr Urlaub genommen, als ihm eigentlich zum Zeitpunkt des Ausscheidens zusteht, können die zu viel genommenen Urlaubstage oder die hierfür gezahlte Vergütung nicht mehr zurückgefordert werden.
Scheidet der Arbeitnehmer in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus, hat der Arbeitnehmer seinen vollen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch. Oftmals sehen Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder einschlägige Tarifverträge für einen solchen Fall ebenfalls eine "Zwölftelungsregelung" vor. Diese ist zulässig, allerdings nur für den Urlaubsanspruch der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht. Kommt nach der Zwölftelung weniger heraus als der gesetzlich zustehende Mindesturlaubsanspruch, ist mindestens dieser gesetzliche Anspruch zu gewähren.




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