Außerordentliche Kündigung
Neben der ordentlichen Kündigung eines Arbeitsvertrags besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche oder fristlose Kündigung zu beenden. Eine verhaltensbedingte Kündigung eignet sich grundsätzlich nur bei schuldhaftem Verhalten des Arbeitnehmers. Es kann sich um Vertragsverletzungen verschiedener Art handeln - das Verhalten muss aber stets betriebsbezogen sein.
Ein wichtiger Grund für die Kündigung kann mit der Erbringung der Arbeitsleistung als solcher zusammenhängen; zum Beispiel wenn ein Arbeitnehmer mangelhaft arbeitet, mehrfach zu spät zur Arbeit kommt oder gar unentschuldigt fehlt. Sie können aber auch im Bereich der dem Arbeitnehmer obliegenden Nebenpflichten liegen. So unterrichtet der Arbeitnehmer den Arbeitgeber beispielsweise nicht unverzüglich, dass er arbeitsunfähig krank ist, oder er surft im Dienst unerlaubt im Internet oder führt stundenlang untersagte private Telefonat.




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