Ausnahmevereinbarung
Für Personen, die in mehreren EU-Staaten tätig sind und in Deutschland wohnen, beurteilt seit 1. Mai 2010 die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) das Versicherungsverhältnis. Sind die Voraussetzungen einer Entsendung nicht erfüllt, ist unter Umständen der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung möglich, die im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen getroffen wird. In Deutschland muss die Ausnahmevereinbarung bei der DVKA beantragt werden.




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