Gehen Sie direkt: Zum Textanfang (Navigation überspringen) | Zur Hauptnavigation | Zu weiteren Informationen | Zur Kontaktmöglichkeiten | Zum Seitenanfang

Sie sind hier: DAK>> Firmenportal>> Magazin praxis+recht >> Zum Archiv >> September 2009 >> Recht (September 2009) >> Besteuerung von Geschenken >> Aufmerksamkeiten sind stets steuerfrei

Aufmerksamkeiten sind stets steuerfrei

Um den Nettolohn nicht zu belasten, sollte der Chef lieber Sachgeschenke (kostenlose oder verbilligte Waren und Dienstleistungen) an seine Arbeitnehmer abgeben. Für diese Sachzuwendungen gewähren die Steuergesetze günstige Bewertungsmethoden, Freibeträge und Freigrenzen. Kleine Sachgeschenke des Chefs wie Blumen, Pralinen oder Bücher sind steuerfrei, wenn sie nicht teurer als 40 € sind. Allerdings muss für die Steuerfreiheit ein besonderer persönlicher Anlass vorliegen. Hier akzeptiert das Finanzamt runde Geburtstage, Arbeitsjubiläen, Beförderungen und Hochzeiten. Geschenke, die teurer als 40 € sind, fließen als geldwerter Vorteil in die Lohnbesteuerung des beschenkten Arbeitnehmers ein.

Sachzuwendungen, denen der persönliche Anlass fehlt, fallen meist unter die generelle Rabattfreigrenze von 44 €. Danach bleiben Sachzuwendungen steuerlich außer Betracht, wenn sie pro Arbeitnehmer und Monat diese Grenze nicht übersteigen. Werden die 44 € jedoch um nur 1 € überschritten, ist die gesamte Zuwendung zu versteuern.

Je nachdem, wie teuer das Geschenk des Arbeitgebers ist, können so schnell mehrere Hundert Euro Steuern und Abgaben zusammenkommen. Ein Beispiel: Bekommt ein Arbeitnehmer mit einem Bruttoverdienst von 2.000 € im Monat (Steuerklasse IV, mit Kinderfreibetrag) zu Weihnachten von seinem Arbeitgeber Konzertkarten im Wert von 600 € geschenkt, so zahlt er insgesamt 297,98 € mehr Steuern und Abgaben, als wenn er das Geschenk nicht erhalten hätte. Sein Nettolohn vermindert sich dadurch von 1.340,29 € auf nur noch 1.042,31 €.

Eine Besteuerung von Geschenken kann nur vermieden werden, wenn der Arbeitnehmer den 44 € übersteigenden Betrag selbst zuzahlt. Überlässt der Chef seinem Angestellten zum Beispiel eine Eintrittskarte im Wert von 50 €, müsste sie eigentlich als geldwerter Vorteil versteuert werden. Bei einem Grenzsteuersatz von 40 % würde der Arbeitnehmer 20 € Lohnsteuer zahlen (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuern). Beteiligt er sich jedoch mit einem Eigenanteil von 6 € an seinem Geschenk, beträgt sein geldwerter Vorteil nur noch 44 €. Das Geschenk bleibt dann steuerfrei.

weiterführende Links

Newsletter

Newsletter

Abonnieren Sie unseren monatlichen Newsletter und lesen Sie jetzt die aktuelle Ausgabe... Verknüpfung innerhalb des DAK Internet-Angebotsweiter...

Servicenavigation

Seite bookmarken bei 
		Linkarena Seite bookmarken bei 
		oneView Seite bookmarken bei alltagz Seite bookmarken bei Mister 
		Wong Seite bookmarken bei del.ico.us