Auf einen Blick
Mutterschutz
Der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss besteht für den gleichen Zeitraum, für den auch das Mutterschaftsgeld gewährt wird, in der Regel für sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für acht Wochen bzw. bei Mehrlings- und Frühgeburten für zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei einer späteren Entbindung verlängert sich der Zeitraum entsprechend.
Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
Im Mutterschutz dürfen Schwangere bestimmte Arbeiten nicht leisten. Welche das sind, regelt der § 4 des MuSchG. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Mutter und Kind im Mutterschutz bei der Arbeit geschützt sind. Bestimmte körperliche Arbeiten sind bei einer Schwangerschaft durch Beschäftigungsverbot ausgeschlossen.




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