Gehen Sie direkt: Zum Textanfang (Navigation überspringen) | Zur Hauptnavigation | Zu weiteren Informationen | Zur Kontaktmöglichkeiten | Zum Seitenanfang

Auf einen Blick

Mutterschutz

Der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss besteht für den gleichen Zeitraum, für den auch das Mutterschaftsgeld gewährt wird, in der Regel für sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für acht Wochen bzw. bei Mehrlings- und Frühgeburten für zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei einer späteren Entbindung verlängert sich der Zeitraum entsprechend.

Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Im Mutterschutz dürfen Schwangere bestimmte Arbeiten nicht leisten. Welche das sind, regelt der § 4 des MuSchG. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Mutter und Kind im Mutterschutz bei der Arbeit geschützt sind. Bestimmte körperliche Arbeiten sind bei einer Schwangerschaft durch Beschäftigungsverbot ausgeschlossen.

weiterführende Links

Newsletter

Newsletter

Abonnieren Sie unseren monatlichen Newsletter und lesen Sie jetzt die aktuelle Ausgabe... Verknüpfung innerhalb des DAK Internet-Angebotsweiter...

Servicenavigation

Seite bookmarken bei 
		Linkarena Seite bookmarken bei 
		oneView Seite bookmarken bei alltagz Seite bookmarken bei Mister 
		Wong Seite bookmarken bei del.ico.us