Arbeiten im Ausland
Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter vorübergehend in das europäische Ausland schicken, müssen seit 1. Mai 2010 neue Regelungen berücksichtigen. Entscheidende Änderung: Der Entsendezeitraum von bislang zwölf wird auf 24 Monate ausgeweitet.
In Zeiten der Globalisierung setzen viele Unternehmen ihre Mitarbeiter zeitweise im Ausland ein. In der Sozialversicherung gilt das sogenannte Territorialprinzip. Danach ist der Arbeitnehmer grundsätzlich in dem Land versichert, in dem er seine Beschäftigung ausübt. Entsenden Unternehmen ihre Mitarbeiter ins Ausland, gilt innerhalb der Europäischen Union (EU) überstaatliches Recht in Form von europäischen Verordnungen (EWG- oder EG-Verordnungen) über soziale Sicherheit.
weiterführende Links
Entsendezeitraum in einen anderen EU-Staat
Deutsche Rechtsvorschriften bleiben bestehen
Meldebestimmungen
Ausnahmevereinbarung
Auf einen Blick
Autor: Wolfgang Petri



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