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Wenn die Arbeit nicht von Dauer ist

In der letzten Ausgabe von praxis+recht befasste sich die Titelgeschichte mit den vielen Regeln rund um die sogenannten 400-Euro-Jobs. Neben diesen kennt das Sozialversicherungsrecht aber noch eine weitere Form der geringfügigen Beschäftigung - in diesem Artikel steht nun die kurzfristige Beschäftigung im Mittelpunkt.

Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei. Die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind erfüllt, wenn diese Beschäftigung

  • innerhalb eines Kalenderjahres an nicht mehr als zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen ausgeübt wird,
  • von vornherein an nicht mehr als zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen befristet ist (kalenderjahrüberschreitend),
  • nicht berufsmäßig ausgeübt wird.


Die Höhe des Arbeitsentgelts aus einer solchen Beschäftigung ist dabei unbedeutend. Beispiel: Eine Servicekraft nimmt am 15.11. eine bis zum 15.02. des Folgejahres befristete Beschäftigung mit einer Fünftagewoche auf und erhält ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.200 EUR. Die Servicekraft ist versicherungspflichtig, weil die Beschäftigung von vornherein auf mehr als zwei Monate befristet und daher nicht kurzfristig ist.

Unbedeutend ist, dass die Beschäftigungszeit in dem jeweiligen Kalenderjahr jeweils die Zweimonatsgrenze nicht überschreitet.

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Autor: Renate Schäfer

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