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"Bei Anruf Kompetenz" - Fragen und Antworten

1.)Ein Rentner mit voller Erwerbsminderungsrente nimmt bei uns eine Beschäftigung auf. Welche Beiträge sind zur Krankenversicherung zu entrichten?

In der Krankenversicherung hat der Rentenbezug keinen Einfluss auf die Versicherungspflicht, die durch ein Beschäftigungsverhältnis begründet wird. Krankenversicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigungsaufnahme ist immer dann gegeben, wenn es sich um eine mehr als nur geringfügige Beschäftigung handelt. Allerdings haben Empfänger von Altersrenten und Altersruhegeld sowie der Empfänger von Renten wegen voller Erwerbsminderung beziehungsweise Erwerbsunfähigkeitsrenten nur den ermäßigten Beitragssatz (Beitragsgruppenschlüssel 3) zu entrichten.

2.)Wie verhält sich die Beitragszahlung bei einer Beschäftigung innerhalb der Gleitzone?

Liegt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in der sogenannten Gleitzone zwischen 400,01 € und 800,00 €, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht zu allen Sozialversicherungszweigen; es gelten besondere beitragsrechtliche Regelungen:

Zur Abfederung der Beitragsbelastung des Arbeitnehmers wird der Gesamtbeitrag nicht hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vom tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet, sondern für den Arbeitnehmer von einem geringeren Entgelt, dem sogenannten Bemessungsentgelt. Das Bemessungsentgelt wird durch die Anwendung einer Rechenformel ermittelt. Dem Arbeitnehmer wird dadurch der Einstieg in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis durch einen geringeren Beitragsanteil erleichtert.

Die besonderen Regelungen der Gleitzone gelten aber nicht für Personen, die zur ihrer Berufsausbildung in Form einer Ausbildung oder eines vorgeschriebenen Praktikums beschäftigt sind.

Tipp: Die Rechenformel und den weiteren Berechnungsweg finden Sie im Internet Verknüpfung mit einer internen Seite auf DAK.dewww.dak-firmenservice.de unter Verknüpfung mit einer internen Seite auf DAK.deArbeitshilfen

3.)Wie hoch sind die Erstattungs- und Umlagesätze im AAG?

Die DAK bietet vier Möglichkeiten:

Mit dem sogenannten Regelsatz beträgt die Erstattung 70 % bei einem Umlagesatz von 1,80 %
Alternativ können Sie wählen zwischen einer Erstattung von 50 % bei einem Umlagesatz von 1,10 %, 60 % bei einem Umlagesatz von1,50 % und 80 % bei einem Umlagesatz von 3,90 %.

4.)Wie beantrage ich die AAG - Erstattung?

Die DAK stellt ein Formular - auch unter Verknüpfung mit einer internen Seite auf DAK.dewww.dak-firmenservice.de unter Verknüpfung mit einer internen Seite auf DAK.deFormulare als pdf zum herunterladen - bereit. Außerdem sind die Anträge Bestandteile vieler Lohnprogramme. Die ausgefüllten Formulare werden dann per Post oder auch in elektronischer Form an die zuständige Krankenkasse geschickt. Ab 2011 ist nur noch die elektronische Übermittlung möglich.

5.)Bis wann habe ich für die Umlagesätze die Wahlmöglichkeit und welche Fristen müssen eingehalten werden?

Das Wahlrecht kann bis zum 20.1. eines Jahres ausgeübt werden. Die Wahl wirkt dann rückwirkend ab Beginn des Kalenderjahres und gilt für die folgenden Jahre, solange kein neues Wahlrecht ausgeübt wird. Bei späterer Wahl - also nach dem 20.1. - gilt die Wahl ab 1.1. des Folgejahres. Nehmen Sie erstmalig am Ausgleichsverfahren teil oder bei einer Betriebsgründung kann das Wahlrecht innerhalb der darauf folgenden zwei Monate gewählt werden und die Wahl gilt rückwirkend. Sie können Ihr Wahlrecht jederzeit erneut ausüben. Die Antragsformulare finden Sie unter Verknüpfung mit einer internen Seite auf DAK.dewww.dak-firmenservice.de unter Verknüpfung mit einer internen Seite auf DAK.deFormulare.

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