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Zur aktiven Teilnahme verpflichtet

Die betroffenen Beschäftigten sind verpflichtet, sich an der Maßnahme aktiv zu beteiligen. Dem Mitarbeiter sind die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements darzulegen, und er muss auf die Art und den Umfang der dafür erhobenen und verwendeten Daten hingewiesen werden. Denn: Nur wenn der Beschäftigte seine ausdrückliche Zustimmung gibt, darf das betriebliche Eingliederungsmanagement auch durchgeführt werden. Die Veränderungen durch das BEM richten sich aus an den Verhältnissen der Arbeitsumgebung, den vorhandenen Fähigkeiten und Einschränkungen des Arbeitnehmers und den darauf abgestellten präventiven, kurativen und rehabilitativen Leistungen der Rehabilitationsträger. Beteiligte an dem Prozess sind die betroffenen Beschäftigten, der Arbeitgeber, die Personal- oder Mitarbeitervertretung, die Schwerbehindertenvertretung, die Betriebsoder die behandelnden Ärzte, die Rehabilitationsträger mit dem gesamten Leistungsspektrum des Sozialgesetzbuches sowie das Integrationsamt.

Die stufenweise Wiedereingliederung kann dabei eine von mehreren Maßnahmen sein. Bei Arbeitsunfähigkeit kann eine Rückkehr an den Arbeitsplatz auch bei weiterhin notwendiger Behandlung sowohl betrieblich als auch aus therapeutischen Gründen sinnvoll sein. Über den Weg der stufenweisen Wiedereingliederung wird der Arbeitnehmer individuell, das heißt je nach Krankheit und bisheriger Arbeitsunfähigkeitsdauer schonend, aber kontinuierlich bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit an die Belastungen seines Arbeitsplatzes herangeführt. Der Arbeitnehmer erhält so die Möglichkeit, die Belastbarkeit entsprechend dem Stand seiner persönlichen körperlichen, geistigen und seelischen Leistungsfähigkeit langsam, aber stetig zu steigern.

Eingeleitet wird die stufenweise Wiedereingliederung durch den behandelnden Arzt im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer. Der Arzt kann dabei für seine Einschätzung - mit Zustimmung des Versicherten – vom Betriebsarzt, vom Betrieb oder über die Krankenkasse eine Beschreibung über die Anforderungen der Tätigkeit des Arbeitnehmers anfordern. Die infolge der eingeschränkten Leistungsfähigkeit zu vermeidenden arbeitsbedingten Belastungen sind daraufhin vom behandelnden Arzt zu definieren. Er kann der Krankenkasse einen Vorschlag unterbreiten, der die Inhalte und den Umfang einer Tätigkeit beschreibt, die aufgrund der krankheitsbedingten Leistungseinschränkung möglich sind. Ist die Begrenzung der Belastung des Versicherten durch die vorübergehende Verkürzung der täglichen Arbeitszeit medizinisch angezeigt, kann auch das eine geeignete Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung sein.

Wichtig: Die stufenweise Wiedereingliederung erfordert immer eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Versicherten, dem behandelnden Arzt, dem Arbeitgeber, der Arbeitnehmervertretung, dem Betriebsarzt, der Krankenkasse sowie gegebenenfalls auch dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Die Dauer und der Umfang der in der Wiedereingliederungsphase ausgeübten beruflichen Tätigkeit richten sich nach den ärztlichen Empfehlungen zur vorübergehenden Einschränkung der Belastung des Versicherten. Eine standardisierte Betrachtungsweise ist nicht möglich. Also muss zwischen allen Beteiligten eine einvernehmliche Lösung unter angemessener Berücksichtigung der Umstände gefunden werden.

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