Änderungen greifen ab Januar 2010
Bisher können Steuerzahler ihre Versicherungsbeiträge nur begrenzt in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Das Finanzamt deckelt die tatsächlich gezahlten Beiträge, indem es nur einen Höchstbetrag gewährt. Dieser beträgt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Beamte und Rentner 1.500 EUR, für Selbstständige 2.400 EUR pro Jahr. Bei zusammen veranlagten Ehegatten rechnet das Finanzamt die persönlichen Höchstbeträge jeweils zusammen. Ein einfaches Rechenbeispiel macht klar, wie begrenzt der steuerliche Abzug ist: Zahlte ein lediger Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttolohn von 25.000 EUR im Jahr 2008 Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung von 2.794 EUR, wirkten sich bei ihm nur 1.500 EUR steuermindernd aus.
Arbeitnehmer bekommen die positiven Auswirkungen des Gesetzes bereits direkt mit der Auszahlung des Januargehalts 2010 zu spüren, da die Neuregelungen im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Die Folge sind ein geringerer monatlicher Lohnsteuerabzug und ein höheres Nettogehalt, da die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in pauschalierter Form in die Lohnsteuerberechnung einfließen. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer der Steuerklassen I bis VI und Privatversicherte der Steuerklassen I bis V erhalten im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Vorsorgepauschale, die den Sonderausgabenabzug bereits monatlich pauschaliert vorwegnimmt.
Für gesetzlich Versicherte der Steuerklassen V und VI ist dies ein Novum: Sie konnten ihre Beiträge bisher nur nachträglich durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen. Um von den Neuregelungen zu profitieren, brauchen Arbeitnehmer keinen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Der verbesserte Abzug gilt vielmehr kraft Gesetzes und wird automatisch auf die Steuerberechnung übertragen. Selbstständige kommen in den Genuss des neuen Steuervorteils, indem Sie ihre Einkommensteuervorauszahlungen ab 2010 an die neuen gesetzlichen Regelungen anpassen lassen. Hierzu ist ein Antrag beim zuständigen Finanzamt notwendig. Wird kein Antrag gestellt, berücksichtigt das Finanzamt den Steuervorteil dann spätestens im Einkommensteuerbescheid 2010.




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So viel Steuern sparen gesetzlich Versicherte ab 2010
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