Ausgleichsverfahren auch bei der DAK
Entgeltfortzahlungs-Versicherung
Seit dem 01.01.2006 ist nach dem Gesetz über den „Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - (AAG)“ die Entgeltfortzahlungsversicherung neu geregelt worden. Das Gesetz sieht vor, dass auch die DAK für die Durchführung dieser Versicherung zuständig ist.
Ihr Vorteil: Kompetenz und bewährter DAK-Service aus einer Hand, auch wenn es um Ihre Arbeitgeberaufwendungen für die Entgeltfortzahlung geht.
Die wichtigsten Änderungen durch die Einführung des Aufwendungsausgleichsgesetz
- Ausweitung des Ausgleichsverfahrens auf alle Krankenkassen - Ab 01.01.2006 ist der Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U1) und bei Schwangerschaft / Mutterschaft (U2) von allen Krankenkassen (Ausnahme: Landwirtschaftliche Krankenkassen) durchzuführen. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der das jeweilige Mitglied versichert ist.
- Umlage U1 für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: - Es sind alle Arbeitgeber (ohne öffentlicher Dienst) einbezogen, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen (bisher galt eine Grenze von bis zu 20 Beschäftigten, die durch die Satzung auf 30 Beschäftigte erhöht werden konnte).
- Es sind auch die Kosten für die Entgeltfortzahlung der Angestellten auszugleichen (bisher galt das nur für Arbeiter und Auszubildende).
- Umlage U2 für Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft: - Es werden grundsätzlich alle Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten in das Ausgleichsverfahren zur Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft einbezogen.
Anlass für die Änderung
Durch die bisherige Lohnfortzahlungsversicherung wurden die Aufwendungen der Arbeitgeber von Kleinbetrieben für geleistete Entgeltfortzahlung ausgeglichen. Die Finanzierung dieses Ausgleichs geschah durch Umlagebeträge für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1) sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft (U2).
Auslöser für die Gesetzesänderung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.11.2003, das die heutige Ausgestaltung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld nach
§ 14 Mutterschutzgesetz (MuSchG) für nicht verfassungskonform erklärt hat. Da bisher nur Kleinbetriebe die Aufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlungsversicherung erstattet bekommen, könnten größere Betriebe dies zum Anlass nehmen, Frauen bei der Einstellung zu benachteiligen. Das Gericht hat dem Gesetzgeber eine Frist zur Regelung bis Ende 2005 vorgegeben.
Der Gesetzgeber hat mit dem AAG nicht nur die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, sondern will die Entgeltfortzahlungsversicherung an die aktuellen Strukturen der gesetzlichen Krankenversicherung anpassen.




Fusion DAK/HMK - was ändert sich für Sie



