Gehen Sie direkt: Zum Textanfang (Navigation überspringen) | Zur Hauptnavigation | Zu weiteren Informationen | Zur Kontaktmöglichkeiten | Zum Seitenanfang

Ab 2010 krankenversicherungsfrei

Für diese Beschäftigten sind Abmeldungen mit Meldegrund 32 (bisherige Beitragsgruppe 1 oder 3) und Anmeldungen mit Meldegrund 12 (neue Beitragsgruppe 0 oder 9) abzugeben.

Ab 2010 krankenversicherungspflichtig:

Werden Beschäftigte wegen Unterschreitens der Versicherungspflichtgrenze krankenversicherungspflichtig, sind Abmeldungen mit Meldegrund 32 (bisherige Beitragsgruppe 0 oder 9) und Anmeldungen mit Meldegrund 12 (neue Beitragsgruppe 1 oder 3) zu erstatten.

Jahresmeldungen nach § 10 DEÜV:

Die Jahresmeldungen für alle am 31.12.2009 beschäftigten Arbeitnehmer sind mit der ersten Gehaltsabrechnung nach dem 31.12.2009, spätestens aber bis zum 15.04.2010 zu erstellen.

Unfallversicherung:

Arbeitgeber haben ab dem 01.01.2010 auch für Beschäftigte, die nur in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sind, Entgeltmeldungen zu erstatten. Zu diesem Zweck wird ein neuer Personengruppenschlüssel 190 eingeführt. Die Kombination der Versicherungspflicht in der Unfallversicherung ohne Versicherungspflicht zu den anderen Zweigen der Sozialversicherung ergibt sich insbesondere bei folgenden Personengruppen:

  • Beurlaubte Beamte, die in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungsfrei sind. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind diese Personen als Arbeitnehmer versichert. Unfallversicherungspflichtiges Entgelt ist das erzielte Bruttoentgelt bis zum Höchstjahresarbeitsentgelt in der Unfallversicherung.
  • Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum. Für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung von Praktika ist es unerheblich, ob diese in der Studien- oder Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden. Es besteht Versicherungsschutz über das Praktikumsunternehmen.
  • Privat Krankenversicherte in einer geringfügigen Beschäftigung, in der auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wurde und zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt.
  • Werkstudenten in einer Beschäftigung, zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt. Für diesen Personenkreis sind Anmeldungen mit der Personengruppe 190 und der Beitragsgruppe "0000" mit den bestehenden Abgabegründen vorzunehmen. Als zuständige Einzugsstelle gilt die Einzugsstelle, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat. Bestand bislang noch keine Versicherung, wählt der zur Meldung verpflichtete Arbeitgeber die Einzugsstelle aus.

Bestandsfälle:

Für Bestandsfälle sind vom Arbeitgeber Anmeldungen mit Abgabegrund 10 zum 01.01.2010 an die DAK zu übermitteln.

Namens- und Anschriftenänderungen:

Die gesonderten Meldungen für Namens- und Anschriftenänderungen sowie Änderungen der Staatsangehörigkeit mit den Meldegründen 60, 61 und 63 sind ab dem 01.11.2009 entfallen. Die Rentenversicherung erhält ab diesem Zeitpunkt von den Meldebehörden alle Namens- und Anschriftenänderungen sowie Meldungen über Geburten und Sterbefälle. Die Anschriftendaten werden dann im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens von den Rentenversicherungsträgern auch an die Krankenkassen weitergeleitet. Die DAK nimmt bis auf Weiteres Änderungsmeldungen mit den Abgabegründen 60, 61 und 63 an. Die Arbeitgeber können entscheiden, ob sie - je nach Bedarf und internem Ablauf - die Meldungen zunächst weiterhin erstellen oder jeweils individuell zurückstellen, bis aus anderen Gründen eine Meldung für den betreffenden Arbeitnehmer abzugeben ist.

Fälligkeit von Nachweis und Beiträgen:

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Damit richtet sich der Fälligkeitstermin zur Beitragszahlung und der davor liegende Abgabetermin für den Beitragsnachweis jeden Monat nach den kalendarischen Gegebenheiten neu aus. Bei Teilnahme am Lastschrift verfahren wird empfohlen, den Beitragsnachweis rechtzeitig drei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge zu übertragen, um Beitragsschätzungen durch die Krankenkassen zu vermeiden. In diesem Jahr werden im Dezember die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung am 28.12.2009 fällig und müssen zu diesem Zeitpunkt bei den Einzugsstellen eingegangen sein. Die Beitragsnachweise sollten rechtzeitig vor dem Fälligkeitstermin bis zum 22.12.2009 an die DAK übermittelt werden.

Mit sv.net kostenlos Meldungen und Beitragsnachweise per Internet an die DAK senden

Mit der einfach zu bedienenden Software sv.net können DEÜV-Meldungen und Beitragsnachweise erstellt und über das Internet an die Krankenkasse gesandt werden. sv.net steht in zwei Varianten zur Verfügung:

  • sv.net/online (Internetanwendung)
  • sv.net/classic (Software für PC-Installation)

sv.net/online

kann sofort über die Webseite der DAK gestartet werden Verknüpfung mit einer Internetseite außerhalb DAK.dewww.dak-firmenservice.de

sv.net/classic

steht zum Download als Update- und als Vollversion unter Verknüpfung mit einer Internetseite außerhalb DAK.dehttp://www.itsg.de/svnet_downloads.ITSG zur Verfügung.

weiterführende Links

Newsletter

Newsletter

Abonnieren Sie unseren monatlichen Newsletter und lesen Sie jetzt die aktuelle Ausgabe... Verknüpfung innerhalb des DAK Internet-Angebotsweiter...

Servicenavigation

Seite bookmarken bei 
		Linkarena Seite bookmarken bei 
		oneView Seite bookmarken bei alltagz Seite bookmarken bei Mister 
		Wong Seite bookmarken bei del.ico.us