Pflegegeld
Pflegebedürftige, die ihre Pflege in geeigneter Form selbst sicherstellen (z.B. durch Angehörige oder Nachbarn), können sich alternativ zur Pflegesachleistung für die monatliche Zahlung eines Pflegegeldes entscheiden.
Im Rahmen dieser Leistung sieht der Gesetzgeber vor, in regelmäßigen Abständen einen Pflegeeinsatz durch einen Vertragspartner der DAK-Pflegekasse in Anspruch zu nehmen.
Als Beitrag zur Qualitätssicherung der häuslichen Pflege sollen damit durch Beratung und Hilfestellung auf eine Entlastung der Pflegeperson hingewirkt und mögliche Pflegefehler rechtzeitig erkannt werden. Die Kosten für diese Maßnahme übernimmt die DAK-Pflegekasse.
Das Pflegegeld und die Häufigkeit der abzurufenden Pflegeeinsätze sind entsprechend dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt:
| Pflegestufe | |
|---|---|
| Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige): | 235,00 Euro, bei einer Häufigkeit der Pflegeeinsätze von einmal je Kalenderhalbjahr |
| Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige): | 440,00 Euro, bei einer Häufigkeit der Pflegeeinsätze von einmal je Kalenderhalbjahr |
| Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige): | 700,00 Euro, bei einer Häufigkeit der Pflegeeinsätze von einmal je Quartal |
Bei Krankenhausbehandlung, stationärer Rehabilitationsmaßnahme des
Pflegebedürftigen sowie bei häuslicher Krankenpflege anstelle oder
zur Vermeidung von Krankenhausbehandlung wird das Pflegegeld für 4 Wochen
weitergezahlt; im Anschluss daran ruht der Leistungsanspruch bis zur Beendigung
der jeweiligen Maßnahme.







