Beitragssatz
Aktueller Beitragssatz seit 01.01.2010: 1,95%, für Kinderlose nach dem Kinderberücksichtigungsgesetz: 2,2%.
Kinderlose Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, müssen seit 01.01.2005 einen Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten zahlen. Das hat der Deutsche Bundestag am 01.10.2004 im
"Kinder-Berücksichtigungsgesetz" beschlossen.
Auslöser war ein Urteil vom 03.04.2001, in dem das Bundesverfassungsgericht gefordert hat, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Beitragshöhe der Eltern in der Pflegeversicherung berücksichtigt werden muss.
Mitglieder, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, müssen den Beitragszuschlag nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zahlen.
Um von dem Beitragszuschlag befreit zu werden, ist die Elterneigenschaft bei der Stelle nachzuweisen, die den Beitrag errechnet und an die Krankenkasse abführt. Ein Nachweis ist nicht erforderlich, wenn dieser Stelle die Elterneigenschaft bereits bekannt ist – z.B. durch einen Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte.
Die Spitzenverbände der Pflegekassen haben eine gemeinsame Empfehlung darüber veröffentlicht, mit welchen Nachweisen die Elterneigenschaft nachgewiesen werden kann.








