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Anspruchsvoraussetzungen

Pflegebedürftigkeit


Versicherte sind pflegebedürftig, wenn sie auf Dauer – jedoch voraussichtlich für mindestens 6 Monate – aufgrund einer Krankheit oder Behinderung in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, und zwar in den Bereichen

  • Körperpflege, z.B. Waschen, Baden oder Zahnpflege
  • Ernährung, z.B. mundgerechte Zubereitung der Nahrung
  • Mobilität, z.B. An- und Auskleiden, Gehen oder Verlassen der Wohnung
  • hauswirtschaftliche Versorgung, z.B. Kochen oder Reinigen der Wohnung.


Besteht der Hilfebedarf ausschließlich in der hauswirtschaftlichen Versorgung, werden die Voraussetzungen für den Leistungsbezug nicht erfüllt. Pflegebedürftige Personen werden entsprechend dem Umfang und der Häufigkeit der benötigten Hilfeleistungen einer von drei Verknüpfung mit einer internen Seite auf DAK.dePflegestufen zugeordnet.

Wie wird Pflegebedürftigkeit festgestellt ?
Alle Pflegekassen sind gesetzlich verpflichtet, durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Pflegestufe vorliegt. Zu diesem Zweck erfolgt durch den MDK eine vorher angemeldete Begutachtung, die in Form eines Hausbesuchs im persönlichen Wohnbereich des Pflegebedürftigen stattfindet. Auf der Basis eines solchen Gutachtens entscheidet die DAK-Pflegekasse dann über den jeweiligen Leistungsantrag.

Der MDK ist bei seinem Hausbesuch auf die Mithilfe des Pflegebedürftigen bzw. seiner Angehörigen angewiesen. Er benötigt Angaben über alle Hilfestellungen und Pflegeleistungen, die am Tage und in der Nacht erbracht werden. Eine wertvolle Unterstützung kann in diesem Zusammenhang das Verknüpfung mit einer internen Seite auf DAK.dePflegetagebuch (pdf, 668 KB) der DAK-Pflegekasse bieten; hiermit wird eine detaillierte Aufzeichnung des täglichen Hilfebedarfs ermöglicht.

Erfüllung einer Vorversicherungszeit

Seit dem 01.01.1996 besteht der Anspruch auf Leistungen erst dann, wenn die Pflegebedürftigen eine Vorversicherungszeit in der sozialen Pflegeversicherung zurückgelegt  haben. Sie ist erfüllt, wenn bei einer Antragstellung ab 01.01.2000 innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 2 Jahre eine Pflegeversicherung bestanden hat. Für versicherte Kinder gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn sie von einem Elternteil erfüllt wird.

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