Eignungsprüfung für Leistungserbringer
Seit dem 01.04.2007 sind Leistungserbringer im Hilfsmittelbereich versorgungsberechtigt, wenn Sie Verträge gem. § 127 Abs. 1, 2 und 3 SGB V, mit den Krankenkassen und ihren Verbänden abschließen. Vorab müssen sie aber, ähnlich der vorherigen Zulassungspraxis, nachweisen, dass sie zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln geeignet sind.
Der Spitzenverband Bund der Kranken- und Pflegekassen (GKV-SV) hat gemeinsam mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln verabschiedet.
Die Präqualifizierung
Um Ihre Eignung als Leistungserbringer feststellen zu können, gibt es seit dem 01.01.2011 die Möglichkeit der so genannten Präqualifizierung. Ein präqualifizierter Leistungserbringer erfüllt die Grundvoraussetzungen zum Abschluss der oben genannten Verträge.
Das kostenpflichtige Verfahren wird bei den Präqualifizierungsstellen beantragt und durchgeführt. Der Vorteil für Sie als Leistungserbringer: Ihre festgestellte Eignung wird von allen gesetzlichen Krankenkassen anerkannt. Vor jedem einzelnen Vertragsabschluss ist auch eine Prüfung durch die einzelne
Krankenkasse gem § 126 Abs. 1a SGB V prinzipiell möglich.








