Zuzahlungen im Überblick
Keine Zuzahlungen müssen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres leisten (Ausnahme: Fahrkosten).
Ambulante ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung
Praxisgebühr von 10 Euro für den ersten Besuch im Quartal beim Arzt, Zahnarzt und Psychotherapeuten.
Ausnahmen:
- Sie haben die Praxisgebühr bereits bezahlt und erhalten innerhalb dieses Quartals eine Überweisung z.B. von Ihrem Hausarzt
- Keine Praxisgebühr fällt an für Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen, Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Schutzimpfungen
Arznei- und Verbandmittel
10% des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.
Stationäre Krankenhausbehandlung
10 Euro pro Tag, maximal 28 Tage je Kalenderjahr.
Ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, stationäre Vorsorgemaßnahmen, auch für Mütter und Väter
10 Euro pro Tag
Ausnahme: Bei Anschlussrehabilitation begrenzt auf 28 Tage je Kalenderjahr
Heilmittel
10% der Kosten je Anwendung zuzüglich 10 Euro je Verordnung.
Hilfsmittel
10% der Kosten, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, z.B. Einmalwindeln: 10% je Packung, maximal 10 Euro pro Monat.
Häusliche Krankenpflege
10% der Behandlungskosten zuzüglich 10 Euro je Verordnung begrenzt auf die ersten 28 Leistungstage im Kalenderjahr.
Soziotherapie und Haushaltshilfe
10% der kalendertäglichen Kosten, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.
Fahrkosten
10% der Kosten, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro je Fahrt, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.
Ausnahme: Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen dürfen wir nur in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung übernehmen. Auch hierfür wird die Zuzahlung fällig.
Eigenanteil Zahnersatz
Für Zahnersatz gelten besondere Regeln, siehe
Leistungen der DAK bei Zahnersatz.
Es gibt aber auch Zuzahlungen, die wir nicht bei einer Befreiung von den Zuzahlungen anrechnen können. Solche Mehrkosten entstehen beispielsweise, wenn
- Arznei- und/oder Verbandmittel abgegeben werden, die höhere als die vom Festbetrag abgedeckten Kosten verursachen
- Arznei- und/oder Heilmittel sowie Leistungen bezogen werden, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen (z. B. Fahrkosten zur ambulanten Behandlung ohne vorherige Genehmigung)
- Eigenanteile für Hilfsmittel erhoben werden, die auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind (z. B. orthopädische Schuhe)
- Leistungen ohne ärztliche Verordnung bezogen wurden
- im Rahmen der Kostenerstattung Abschläge etwa für Verwaltungskosten vorgenommen werden
- Eigenanteile für im Ausland in Anspruch genommene Sachleistungen gezahlt wurden
- Zuzahlungen/Eigenanteile zu Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten sind (z. B. bei stationären Leistungen der medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung, bei Hilfsmitteln aus der Pflegeversicherung, im Rahmen beihilferechtlicher Regelungen)
Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind:
- Eigenanteile bei Zahnersatz und kieferorthopädischer Behandlung
- Eigenanteile bei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung
- Fahrkosten zur ambulanten Behandlung über den gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungsbetrag hinaus
Alle Informationen zu den Befreiungen von Zuzahlungen finden Sie
hier.








