Leistungen der DAK bei Zahnersatz
Die DAK beteiligt sich an den Kosten für einen medizinisch notwendigen Zahnersatz mit einem befundorientierten Festzuschuss, wenn Sie einen Vertragszahnarzt in Anspruch genommen haben. Unter Befund ist jeweils das Ergebnis einer zahnmedizinischen Untersuchung zu verstehen. Also z.B. ein “überkronungsbedürftiger Zahn” oder ein “fehlender Zahn”. Aus einer Vielzahl von möglichen Befunden wurden die sogenannten Regelversorgungen bestimmt. Diesen Regelversorgungen wurde ein fester Betrag zugeordnet und dieser Betrag wird als Festzuschuss bezeichnet. Der Festzuschuss beträgt 50% der durchschnittlichen zahnärztlichen und zahntechnischen Kosten für die Regelversorgung.
Die Festzuschussregelung hat den Vorteil, dass der Zuschuss auch dann gewährt wird, wenn Patienten eine aufwändigere und teurere Behandlung wünschen. Entscheidet sich ein Patient z.B. für einen festsitzenden implantatgetragenen Zahnersatz statt einer herausnehmbaren Prothese, so besteht ein Anspruch auf einen Festzuschuss.
Antrags-, Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren
Bevor Ihr Zahnarzt mit der Behandlung beginnt, stellt er Ihnen einen Heil- und Kostenplan aus. Diesen reichen Sie bitte zusammen mit Ihrem Bonusheft bei Ihrer zuständigen DAK-Geschäftsstelle ein, damit vor Beginn der Behandlung der DAK-Zuschuss festgesetzt werden kann. Den bewilligten Heil- und Kostenplan geben Sie bitte Ihrem Zahnarzt zurück.
Nach Abschluss der Behandlung rechnet der Zahnarzt den Festzuschuss für eine Regelversorgung direkt mit der DAK ab. Haben Sie sich für eine Versorgung entschieden, die über eine Regelversorgung hinausgeht, tragen Sie die Mehrkosten hierfür selbst. Bei der Wahl einer andersartigen aber medizinisch anerkannten Versorgung (z.B. Brücke statt Modellgussprothese), erfolgt im Gegensatz zur Regelversorgung keine direkte Abrechnung des Festzuschusses mit der DAK. Diese Behandlungskosten werden Ihnen von Ihrer Zahnärztin/Ihrem Zahnarzt privat in Rechnung gestellt. Die DAK zahlt Ihnen hierauf den Festzuschuss, der für eine Regelversorgung angefallen wäre im Rahmen der Kostenerstattung.
Übersicht über die Höhe der Festzuschüsse ab 01.04.2006 (pdf, 71 KB)
Übersicht über die Höhe der Festzuschüsse ab 01.01.2007 (pdf, 88 KB)
Übersicht über die Höhe der Festzuschüsse ab 01.01.2008 (pdf, 110 KB)
Übersicht über die Höhe der Festzuschüsse ab 01.07.2008 (pdf, 60 KB)
Übersicht über die Höhe der Festzuschüsse ab 01.01.2009 (pdf, 80 KB)
Übersicht über die Höhe der Festzuschüsse ab 01.04.2009 (pdf, 60 KB)
Übersicht über die Höhe der Festzuschüsse ab 01.01.2010 (pdf, 60 KB)
Bonusregelung
Der jeweilige Festzuschuss erhöht sich bei Nachweis der regelmäßigen kalenderjährlichen
Vorsorgeuntersuchungen für die letzten fünf bzw. zehn Kalenderjahre vor Beginn der Behandlung um 20% bzw. 30%. Bis vor Vollendung des 18. Lebensjahres sind diese Vorsorgeuntersuchungen kalenderhalbjährlich nachzuweisen. So würde z.B. der Festzuschuss für eine verblendete Krone 165,71 Euro betragen. Je nach Bonusanspruch kann dieser Betrag auf 198,85Euro oder 215,42 Euro steigen.
Unzumutbare Belastung
Stellt im Rahmen einer Regelversorgung der verbleibende Eigenanteil eine unzumutbare finanzielle Belastung dar, übernimmt die DAK im Rahmen der gesetzlichen Härtefallregelung 100 Prozent der Kosten. Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn bestimmte, durch den Gesetzgeber jährlich neu festgelegte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Wird eine zahnprothetische Versorgung gewählt, die von der Regelversorgung abweicht, erhalten Sie von der DAK den doppelten Festzuschuss für die entsprechende Regelversorgung.
Außervertragliche Leistungen
Das sind alle Versorgungen mit Zahnersatz, die über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen hinaus gehen. Die anfallenden Mehrkosten sind von Ihnen selbst zu tragen. Dafür unterschreiben Sie bei der Zahnärztin/beim Zahnarzt vor Behandlungsbeginn eine Vereinbarung über zusätzliche private Kosten.
Zum Thema Paradontitis erhalten Sie hier eine Informationsbroschüre als PDF-Datei:
Paradontitis









