Früherkennung von Krebserkrankungen
Untersuchungen für Männer
Anspruchsvoraussetzungen
Einen Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen haben nach § 25 Sozialgesetzbuch V (SGB V) alle männlichen Versicherten ab dem Beginn des 45. Lebensjahres einmal jährlich.
Leistungsumfang
Die Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Darmausganges, der Prostata, der äußeren Geschlechtsorgane, der Haut und des übrigen Dickdarmes umfassen folgende ärztliche Leistungen:
1. Krebsvorsorgeuntersuchung (Klinische Untersuchung vom Beginn des 45. Lebensjahres)
- Gezieltes Erheben der Krankengeschichte einschließlich Erfassung des familiären, beruflichen und sozialen Umfelds
- Inspektion und Tastuntersuchung der äußeren Geschlechtsorgane
- Tastuntersuchung der Prostata vom After aus
- Tastuntersuchung regionaler Lymphknoten
2. Früherkennung auf Darmkrebs
Männer haben vom Beginn des 50. Lebensjahres bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres einmal jährlich Anspruch auf die Durchführung eines Schnelltests auf occultes (verborgenes) Blut im Stuhl. Weiter sollen in diesem Zeitraum zwei ärztliche Beratungen erfolgen.
Ab dem 56. Lebensjahr besteht ein Anspruch auf insgesamt zwei Koloskopien (Darmspiegelungen):
- auf die erste Koloskopie ab dem 56. Lebensjahr und
- auf die zweite Koloskopie frühestens 10 Jahre nach Durchführung der ersten Koloskopie. Lassen Sie keine Koloskopie durchführen, haben Sie alle zwei Jahre Anspruch auf die Durchführung eines Schnelltests auf occultes Blut im Stuhl.
3. Wertung der Untersuchungsergebnisse und Beratung des Patienten
Am besten ist natürlich ein – im medizinischen Sprachgebrauch – “negativer” Befund: Keine Krankheit, kein Krankheitsverdacht. Doch auch ein “positiver” Befund kann eine harmlose Ursache haben. Besteht nach dem Ergebnis der Früherkennungsuntersuchung ein Krankheitsverdacht oder wurde eine Erkrankung festgestellt, hat der Arzt weitere diagnostische und/oder therapeutische Maßnahmen selbst durchzuführen oder zu veranlassen, z.B. Überweisung an einen anderen (Fach-)Arzt zur Durchführung einer Ultraschalluntersuchung.
Was Sie sonst noch wissen sollten
Der Umfang der Früherkennungsmaßnahmen ist in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen für alle Krankenkassen verbindlich festgelegt.
Nach diesen Richtlinien zählt auch Hautkrebs zu den Erkrankungen, die mit den genannten Maßnahmen frühzeitig diagnostiziert werden sollen. Außerhalb dieser Früherkennungsrichtlinien kann der Arzt bei Hautveränderungen oder bei einem Verdacht auf eine Erkrankung die Diagnostik und weitere Behandlung im Rahmen der allgemeinen vertragsärztlichen Behandlung (und somit zu Lasten der Krankenkassen) abrechnen.
Übrigens: Für alle zugelassenen Vorsorgeuntersuchungen benötigen Sie kein zusätzliches Formular – legen Sie Ihrem Arzt einfach die Krankenversichertenkarte der DAK vor.
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