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Haushaltshilfe

Als zusätzliche Leistung erhalten Versicherte Haushaltshilfe. Damit soll der Haushalt in seinen Grundfunktionen aufrecht erhalten werden, wenn die Haushaltsführung dem Versicherten zum Beispiel wegen Krankenhausbehandlung, einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder akuten Erkrankung nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Bei einem Krankenhaus- oder stationären Rehabilitationsaufenthalt zahlt die DAK auch dann, wenn das im Haushalt lebende Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das gilt auch für ambulante Operationen.

Auch wenn kein Kind im Haushalt lebt, erhalten Versicherte Haushaltshilfe, wenn die Weiterführung des Haushalts wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht möglich ist.

Als Grundvoraussetzung für alle Leistungsanträge gilt, dass eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und die Notwendigkeit der Haushaltshilfe ärztlich bescheinigt wurde.

Die DAK vermittelt Haushaltshilfen und übernimmt dafür unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten. Auch eine selbst beschaffte Hilfe wird von der DAK ganz oder anteilig bezahlt. Bei einer akuten Erkrankung besteht der Anspruch für längstens zwölf Wochen innerhalb von je drei Jahren. Ist die Haushaltshilfe nicht wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich, haben volljährige Versicherte eine Zuzahlung von zehn Prozent der kalendertäglichen Kosten (mindestens fünf Euro, höchstens zehn Euro) zu leisten.

Einzelheiten erfahren Sie in ihrer Verknüpfung mit einer internen Seite auf DAK.deDAK-Geschäftsstelle.

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