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Häusliche Krankenpflege

Wenn ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann, kommt die DAK in begründeten Einzelfällen nach einer entsprechenden Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für die häusliche Krankenpflege auf.
Diese umfasst die im Einzelfall erforderliche Behandlungs- und Grundpflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung.
Voraussetzung ist, dass die häusliche Krankenpflege in Ihrem Haushalt oder dem Ihrer Familie erbracht wird und Sie niemanden haben, der die erforderlichen Maßnahmen zu Hause durchführen kann.
Wichtig ist dies vor allem für ältere Kranke. Die Entscheidung über die medizinische Notwendigkeit trifft der Arzt. Er stellt eine Verordnung aus, die Sie der DAK zur Genehmigung vorlegen.

  • Nutzen Sie als alleinstehender Kranker die Möglichkeit, z.B. nach dem Krankenhausaufenthalt häusliche Krankenpflege in Anspruch zu nehmen. Die DAK hilft Ihnen bei der Regelung der Angelegenheiten.


Ab dem 01.01.2004 haben Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent der Kosten für häusliche Krankenpflege zu leisten. Diese Zuzahlung ist jedoch nur für 28 Tage im Jahr zu zahlen. Für jede Verordnung ist eine Gebühr von zehn Euro an die Krankenkasse zu zahlen.

Vielfältige Hilfeleistungen, von Pflegehilfsmitteln bis hin zur häuslichen Pflegehilfe und Pflegegeld, erhalten Sie außerdem bei Pflegebedürftigkeit.

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