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Fahrkosten

Die DAK übernimmt die Fahrkosten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Eigenbeteiligung

  • bei Leistungen, die stationär erbracht werden, zum Beispiel Krankenhausbehandlungen, Vorsorgeleistungen, Rehabilitationsmaßnahmen
  • bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist
  • bei Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenwagens bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist
  • bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer ambulanten Operation oder zu einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus, Wenn dadurch eine an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist.

    Zusätzlich gilt für die Übernahme der Fahrkosten das Kriterium der nächst erreichbaren Behandlungsmöglichkeit. Hierbei kommt es auf den jeweiligen Sachverhalt an.


Lesen Sie auch die Informationen zu Verknüpfung mit einer internen Seite auf DAK.degesetzlichen Zuzahlungen und zur Verknüpfung mit einer internen Seite auf DAK.deBefreiung von Zuzahlungen.

Im übrigen werden die Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt hat, übernommen.

Die generelle prozentuale Zuzahlung bezieht sich auf jede einzelne Fahrt (maximal 10 Euro je Fahrt). Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

In besonderen Ausnahmefällen können auch Fahrten zur ambulanten Behandlung bei zwingender medizinischer Notwendigkeit von der Krankenkasse übernommen und vom Vertragsarzt verordnet werden. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung sind:

  • Der Patient wird mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist
  • und diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf beeinträchtigen den Patienten derart, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.


Diese Voraussetzungen sind bei Dialyse, Chemo- und Strahlentherapie in der Regel erfüllt.

Daneben kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG", "BI" oder "H" oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in die Pflegestufen 2 oder 3 bei der Verordnung vorlegen. Die zwingende medizinische Notwendigkeit einer Verordnung der Hinfahrt oder Rückfahrt und des Beförderungsmittels ist zu begründen. Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen etc. sind keine Krankenkassenleistung.
In anderen Fällen haben die Krankenkassen zu prüfen, ob ein vergleichbarer Schweregrad und eine vergleichbare Behandlungsintensität der Erkrankung vorliegen.

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