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DAK-Hotline Rabattverträge

In der Zeit vom 4. bis 6. April 2011 stellte sich ein Expertenteam der DAK telefonisch zahlreichen Fragen zu den Arzneimittel-Rabattverträgen. Die wichtigsten Fragen und Antworten haben wir für Sie zusammengefasst

Was ist, wenn ich ein Arzneimittel, für das ein Rabattvertrag besteht, nicht vertrage? Kann der Arzt dann auch ein anderes verordnen?

Grundsätzlich sind die Apotheken gesetzlich verpflichtet, Arzneimittel abzugeben, für die ein Rabattvertrag zwischen der DAK und dem Hersteller besteht. Hat der behandelnde Arzt aber eine Unverträglichkeit, z.B. gegen bestimmte Hilfsstoffe in dem rabattierten Arzneimittel festgestellt und dokumentiert, so kann er auch ein anderes Arzneimittel verordnen, für das kein Rabattvertrag besteht. Auf dem Rezept muss er dafür das Feld „aut idem“ ankreuzen. Die Apotheke darf dann nur das tatsächlich verordnete Arzneimittel abgeben.

Hinweis: Für die meisten Wirkstoffe hat die DAK Rabattverträge mit mehreren Herstellern geschlossen, so dass auch innerhalb der rabattierten Arzneimittel für einen Wirkstoff eine Auswahl von Arzneimitteln verschiedener Hersteller besteht.

Warum muss ich für einige Arzneimittel in der Apotheke, neben der gesetzlichen Zuzahlung, noch mehr bezahlen?

Hierbei handelt es sich um sogenannte Mehrkosten. Viele Arzneimittel unterliegen mittlerweile der Festbetragsregelung. D.h., die DAK darf für diese Arzneimittel die Kosten nur bis zur Höhe eines bestimmten Festbetrages (Erstattungshöchstbetrag) übernehmen. Die Festbetragsgruppen werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), in dem die Krankenkassen, Patientenvertreter und Leistungserbringer (z.B. Ärzte, Krankenhäuser usw.) vertreten sind, festgesetzt. Das Bundesministerium für Gesundheit muss den Beschlüssen zustimmen. Bei der Bildung von Festbeträgen werden Mittel mit gleichen Inhaltsstoffen oder Mittel, die denselben Zweck erfüllen, in sinnvollen Gruppen zusammengefasst. Da in Deutschland die pharmazeutischen Hersteller die Preise für ihre Arzneimittel aber selbst bestimmen können, kommt es vor, dass einige Preise höher sind, als der Festbetrag, den die DAK dafür übernehmen darf. Folge: Der Versicherte muss die Differenz selbst tragen. Allerdings hat ihn der behandelnde Arzt bereits bei der Verordnung eines solchen Präparates über diesen Sachverhalt zu informieren.

Hinweis: Befreiungen für Rezeptgebühren gelten nicht für die anfallenden Mehrkosten.

In den meisten Fällen senken die Hersteller die Preise für Ihre Arzneimittel auf Festbetragsniveau, so dass dann keine Mehrkosten für die Versicherten anfallen. Senkt der Hersteller seinen Preis nicht, so sollte mit dem Arzt über alternative Arzneimittel gesprochen werden. Oftmals stehen sogar Arzneimittel zur Verfügung, für die keine Zuzahlung anfällt, da deren Preis 30% unterhalb des Festbetrages liegt. Mindestens einmal jährlich erfolgt eine Überprüfung und ggf. Anpassung der Festbeträge, so dass sich dadurch Änderungen ergeben können.

Bisher brauchte ich für mein Arzneimittel keine Zuzahlung leisten. Seit dem 01.04.2010 auf einmal doch? Warum?

Dies hat nichts mit den Rabattverträgen zu tun. Für Arzneimittel beträgt die gesetzliche Zuzahlung grundsätzlich 10% des Abgabepreises, jedoch mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro.

Liegt der Apothekeneinkaufspreis einschließlich Mehrwertsteuer allerdings mindestens 30% unter dem Festbetrag (Erstattungshöchstbetrag für die Krankenkassen), so kann das Arzneimittel von der Zuzahlung befreit werden, d.h. der Versicherte muss in der Apotheke keine Zuzahlung für das Arzneimittel leisten. Im März 2010 fielen ca. 13.000 Arzneimittel unter diese Regelung.

Zum 01.04.2010 wurden viele Festbeträge abgesenkt. Da aber nicht alle Pharmahersteller auch die Preise für ihre Arzneimittel entsprechend gesenkt haben, liegen einige nicht mehr 30% unterhalb der Festbetragsgrenze. Für diese Arzneimittel entfällt dadurch die Zuzahlungsbefreiung. So waren ab 01.04.2010 nur noch ca. 9600 Arzneimittel von der Zuzahlung befreit. Mit einem ähnlichen Effekt ist nochmals zum 01.07.2010 zu rechnen, da auch dann wieder die Festbeträge für einige Arzneimittel abgesenkt werden.

Aktuelle Informationen zu den zuzahlungsbefreiten Arzneimitteln finden Sie Verknüpfung mit einer internen Seite auf DAK.dehier.

In meiner Apotheke erhalte ich jedes Mal ein Präparat von einem anderen Hersteller, muss das sein?

Nein, das muss nicht sein. Die DAK hat für die meisten Wirkstoffe Rabattverträge mit verschiedenen Herstellern getroffen, damit eine große Auswahl besteht. Daher ist es möglich, dass die Apotheke Arzneimittel mit demselben Wirkstoff aber von unterschiedlichen Herstellern abgibt. Es ist aber kein Problem, immer das Arzneimittel einer bestimmten Firma zu verlangen, solange zwischen dieser und der DAK ein Rabattvertrag besteht. Diese Verträge haben in der Regel eine Laufzeit von mindestens zwei Jahren. Das heißt, Sie haben mindestens zwei Jahre die Sicherheit, in der Apotheke immer das Medikament Ihres bevorzugten Vertragspartners der DAK zu erhalten.

Bisher brauchte ich für mein Arzneimittel keine Zuzahlung leisten. Auf einmal doch? Warum?

Dies hat nichts mit den Rabattverträgen zu tun. Für Arzneimittel beträgt die gesetzliche Zuzahlung grundsätzlich 10% des Abgabepreises, jedoch mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro. Liegt der Apothekeneinkaufspreis einschließlich Mehrwertsteuer allerdings mindestens 30% unter dem Festbetrag (Erstattungshöchstbetrag für die Krankenkassen), so kann das Arzneimittel von der Zuzahlung befreit werden, d.h. der Versicherte muss in der Apotheke keine Zuzahlung für das Arzneimittel leisten. Im Mai 2011 fielen ca. 7000 Arzneimittel unter diese Regelung. Werden im Rahmen der jährlichen Überprüfung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss die Festbeträge für einige Arzneimittel gesenkt, die Pharmahersteller senken aber die Preise für ihre Arzneimittel nicht entsprechend, liegen einige nicht mehr 30% unterhalb der Festbetragsgrenze. Für diese Arzneimittel entfällt dadurch die Zuzahlungsbefreiung. Aktuelle Informationen zu den zuzahlungsbefreiten Arzneimitteln finden Sie Verknüpfung mit einer internen Seite auf DAK.dehier.

Wie funktioniert die neue Mehrkostenregelung?

Grundsätzlich sind die Apotheken gesetzlich verpflichtet, Arzneimittel abzugeben, für die ein Rabattvertrag zwischen der DAK und dem Hersteller besteht. Durch das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) haben Sie aber seit dem 01.01.2011 die Möglichkeit, in der Apotheke ein anderes, wirkstoffgleiches Arzneimittel zu kaufen. Falls Sie von diesem neuen Wahlrecht Gebrauch machen, müssen Sie das Arzneimittel zunächst in voller Höhe selbst bezahlen und reichen dann das Rezept mit Quittung bei der DAK zur Erstattung ein. Die DAK darf allerdings nur den Preis für das rabattierte und damit erheblich günstigere Arzneimittel erstatten. Die Differenz zum Preis des Wahlarzneimittels muss der Versicherte selbst tragen. Es kann also sein, dass der Erstattungsbetrag nur sehr gering ausfällt. Wir empfehlen Ihnen daher, die qualitativ hochwertigen Arzneimittel unserer Rabattvertragspartner zu nutzen, die teilweise sogar von den Zuzahlungen befreit sind. Die DAK hat zu vielen Wirkstoffen mit verschiedenen großen Pharmaherstellern Rabattverträge geschlossen, so dass Sie auch hier die Wahl haben, ohne in Vorleistung treten zu müssen. Rabattverträge bieten die Möglichkeit, der Kostensteigerung im Arzneimittelmarkt wirkungsvoll entgegenzutreten.

Wo kann ich mich informieren, welche Rabattverträge die DAK geschlossen hat?

Sie finden alle aktuellen Rabattverträge auf der Homepage der DAK Verknüpfung mit einer internen Seite auf DAK.dehier. Außerdem bietet das Deutsche Apotheken Portal unter Verknüpfung mit einer Internetseite außerhalb DAK.dewww.deutschesapothekenportal.de ebenfalls immer eine aktuelle Übersicht.

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