Verordnungsfähigkeit von Harn- und Blutzuckerteststreifen
Wer hat Anspruch auf Harn- und Blutzuckerteststreifen?
Typ-I-Diabetiker haben grundsätzlich Anspruch auf die Versorgung mit Harn- und Blutzuckerteststreifen. Für Typ-II-Diabetiker, die nicht mit Insulin behandelt werden, gibt es diese Teststreifen ab dem 01.10.2011 nur noch in Ausnahmefällen vom Arzt verordnet.
Warum gibt es eine Einschränkung der Verordnungsfähigkeit für Typ-II-Diabetiker und in welchen Ausnahmefällen ist eine Verordnung noch möglich?
Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) hat in einer umfassenden wissenschaftlichen Recherche geprüft, ob die Selbstmessung des Harn- oder Blutzuckers durch nicht-Insulin-pflichtige Typ-II-Diabetiker sinnvoll ist, um langfristige negative Folgen der Diabeteserkrankung zu verringern oder zu vermeiden.
Dabei wurde festgestellt, dass es keinen Beleg für einen langfristigen Nutzen der Harn- oder Blutzuckerselbstmessung für Typ-II-Diabetiker, die nicht mit Insulin behandelt werden, gibt.
Weder aus Patientensicht noch aus Sicht der Kostenträger ist es daher sinnvoll, diese Patienten mit der schmerzhaften und gleichzeitig kostenintensiven regelmäßigen Messung ihres Blutzuckerspiegels zu belasten. Das schließt nicht aus, dass es bei der Behandlung mit sog. oralen Antidiabetika (Tabletten) Behandlungssituationen geben kann, in denen die Messung durchaus sinnvoll sein kann. Deshalb sind in Sondersituationen auch Ausnahmen möglich, zum Beispiel wenn:
eine Ersteinstellung auf orale Antidiabetika mit einem hohen Risiko für eine Unterzuckerung (Hypoglykämie) verbunden ist.
eine Therapieumstellung bei oralen Antidiabetika mit einem hohen Hypoglykämierisiko verbunden ist.
wenn der Diabetes-Patient zusätzlich erkrankt.
In diesen Ausnahmefällen ergeben sich für den Patienten eindeutige Vorteile aus der regelmäßigen Selbstmessung. Deshalb kann die DAK dann die Kosten für Harn- und Blutzuckerteststreifen übernehmen. Generell gilt: Ob und wie viele Teststreifen der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin verordnet, liegt allein in seiner oder in ihrer Verantwortung.
Wer hat diese Verordnungseinschränkungen für Harn- und Blutzuckerteststreifen beschlossen?
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat auf Basis der wissenschaftlichen Recherche des IQWIG den Beschluss, die Verordnungsfähigkeit von Harn- und Blutzuckerteststreifen für nicht-Insulin-pflichtige Typ-II-Diabetiker einzuschränken, gefasst. Bei den Beratungen waren auch Vertreter von Patientenorganisationen beteiligt, die diese Neuregelung ausdrücklich mitgetragen haben.
Der G-BA hat die Aufgabe, Kriterien zu entwickeln, wie die ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten z.B. mit Arzneimitteln oder Hilfsmitteln organisiert werden kann. Das tut er z.B. in Arzneimittelrichtlinien, die den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse berücksichtigen müssen. Die Richtlinien sind sowohl für Ärzte wie Patienten als auch für alle Krankenkassen bindend.
Bezugsquellen für Harn- und Blutzuckerteststreifen:
Bei diesen Partnern der DAK können Sie beispielsweise Ihre Teststreifen beziehen:
Bei allen öffentlichen Apotheken.
Dia Plus-Minus GmbH, Nordel 1, 49171 Hilter,
www.dia-plus-minus.de, Tel. 0800 3420342 (gebührenfrei), Fax 05424 216426
Hier kann in dringenden Fällen die Verordnung auch vorab gefaxt werden.
DiaExpert GmbH, Höchster Straße 70, 65835 Liederbach,
www.diaexpert.de, Kostenlose Servicenummer: 0800 - 3423973 Kostenloses Bestellfax : 0800 – 3423974
Versandapotheke "Apotheke Zur Rose", 06144 Halle (Saale),
www.zurrose.de, Tel. 01805 883030 (14ct/min Festnetz, Mobiltarife können abweichen)
Versandapotheke "Doc Morris", 52098 Aachen,
www.docmorris.de, Tel. 01805 484444 (14ct/min Festnetz, Mobiltarife können abweichen)
Versandapotheke "Europa Apotheek Venlo", 41259 Mönchengladbach,
www.europa-apotheek.com, Tel. 0180 2276225 (6ct/min Festnetz, Mobiltarife können abweichen)








