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Die "richtige" Therapie

"Schlachtfeld Therapiewahl" könnte man überspitzt formulieren. Denn bei der Entscheidung über die Behandlungsmethode treffen unterschiedliche Rechte und Pflichten, auf Arzt- und Patientenseite aufeinander – Konkurrenz nicht ausgeschlossen.

Weisungsrecht – der Patientenwille entscheidet

Da ist zunächst Ihr Weisungsrecht gegenüber dem Arzt, das sich aus Ihrem Selbstbestimmungsrecht, aber auch aus dem Behandlungsvertrag ableitet. Danach sind Sie "leistungsberechtigt" und können festlegen, welche Dienste Sie in Anspruch nehmen wollen.

Gegen Ihren Willen "läuft" nichts. Sie können entscheiden, welche Therapie angewendet werden soll. Sie müssen Vorschläge des Arztes nicht akzeptieren. Sie können eine Behandlung sogar ganz abbrechen – auch gegen den ärztlichen Rat. Auch wenn eine Maßnahme medizinisch eindeutig geboten ist. Das Weisungsrecht gilt selbst bei Patienten, die ihren Willen nicht mehr äußern können. In diesen Fällen, beispielsweise bei Bewusstlosen, muss der Arzt versuchen, den mutmaßlichen Willen festzustellen. Hilfreich kann dabei eine Patientenverfügung sein.

Jeder Behandlungsabbruch oder Behandlungswechsel sollte jedoch reiflich überlegt sein und nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen.

An Grenzen stößt Ihr Weisungsrecht, weil Ihnen meist die erforderlichen medizinischen Fachkenntnisse fehlen. Diese Lücke muss der Arzt durch die Aufklärung füllen. Wenn Sie von seinen Empfehlungen abweichen wollen, kann es vorkommen, dass der Arzt von Ihnen eine schriftliche Bestätigung verlangt. Sie dient der eigenen Absicherung, um nicht später möglicherweise mit dem Vorwurf des Behandlungsfehlers konfrontiert zu werden.

In einigen Fällen muss sich der Arzt nicht an Ihre Weisungen halten. Medizinisch unsinnige Maßnahmen, zum Teil auch die sogenannten Außenseitermethoden, darf er ebenso ablehnen wie übermäßig teure Behandlungen und Medikamente.

Wichtig ist aber auch, dass es für Sie trotz Ihres Weisungsrechtes auch eigene Mitwirkungsverpflichtungen gibt. So besteht z.B. nach Beantragung oder während des Erhalts von Sozialleistungen die Verpflichtung, sich ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind. Auch wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt haben oder erhalten (z.B. Krankengeld), sind Sie in bestimmten Fällen verpflichtet, an Heilbehandlungen teilzunehmen wenn zu erwarten ist, dass dadurch eine Besserung des Gesundheitszustandes herbeigeführt oder eine Verschlechterung verhindert wird.

weiterführende Links

Ihrem Weisungsrecht steht auf Arztseite die Therapiefreiheit entgegen. Das bedeutet, dass der Arzt die Methode anwenden darf, die seines Erachtens am geeignetesten ist. Beachten muss er den jeweiligen "Stand der medizinischen Wissenschaft". Als wissenschaftlich abgesichert gelten in erster Linie die Methoden der Schulmedizin. Weicht der Arzt von den gängigen Verfahren ab, muss er dies im Einzelfall begründen können.

Grenzen findet die Therapiefreiheit auch in Ihrem Selbstbestimmungsrecht. Schwierig wird es, wenn Sie sich mit dem behandelnden Arzt nicht einigen können. Der Arzt darf eine Behandlung ablehnen, wenn er von der betreffenden Methode nicht überzeugt ist. In diesem Fall muss die Weiterbehandlung durch einen anderen Arzt sichergestellt sein.

  • Fragen Sie Ihren Arzt im Zweifelsfall, warum er eine bestimmte Behandlungsmethode vorschlägt. Erkundigen Sie sich, ob es andere Therapien gibt.
  • Bitten Sie den Arzt, Ihnen die Vor- und Nachteile der einzelnen Alternativen zu erklären. Bilden Sie sich auf dieser Grundlage Ihre eigene Meinung.
  • Holen Sie eine zweite Meinung ein, falls Sie im Zweifel sind. Dies gilt insbesondere bei schwierigen Entscheidungen wie einer Operation.

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