Im Krankenhaus
Auch unter den zugelassenen Krankenhäusern gilt das Prinzip der freien Wahl.
Sie haben als Mitglied der DAK Anspruch auf die Bezahlung einer vollstationären Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus. Zugelassen sind Krankenhäuser, die die Bedingungen der §§ 108 und 109 des fünften Sozialgesetzbuches erfüllen (dies trifft auf die meisten Krankenhäuser der Bundesrepublik zu). Ob das gewählte Krankenhaus zugelassen ist, kann Ihnen Ihre DAK-Geschäftsstelle mitteilen. Das Krankenhaus selber ist außerdem verpflichtet, Sie auf eine Nichtzulassung vor Beginn der Behandlung hinzuweisen. Behandlungen in nicht zugelassenen Krankenhäusern dürfen von der DAK und allen anderen gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlt werden.
Für die Auswahl des Krankenhauses gilt in der Regel das in der ärztlichen Einweisung genannte. Wenn Sie die Behandlung in einem anderen Krankenhaus wünschen, können Ihnen die damit verbundenen möglichen Mehrkosten, wie beispielsweise höhere Fahrt- oder Klinikkosten ggf. in Rechnung gestellt werden. Wir bitten Sie, bei einer solchen Konstellation auf jeden Fall vor Behandlungsbeginn eine Absprache mit Ihrer Geschäftsstelle herbeizuführen, um nachträglich zu regelnde Probleme im vorhinein zu vermeiden.
Wegen ihres Versorgungsauftrages haben Krankenhäuser eine Aufnahme- und Behandlungspflicht. Eine Ablehnung darf nur in Ausnahmefällen erfolgen, zum Beispiel wenn trotz eingehender Prüfung kein Platz zu finden ist.
Immer wieder kommt es zu Einweisungen ins Krankenhaus, die aus medizinischen Gründen nicht erforderlich sind. Bei älteren Menschen etwa, weil die häusliche Pflege nicht gesichert ist; oder wenn eine Behandlung auch ambulant in der Praxis oder in der Tagesklinik möglich wäre. Selbst Operationen werden teilweise ambulant durchgeführt.
- Fragen Sie Ihren Arzt, ob Sie auch in der Praxis oder in der Tagesklinik behandelt werden können.
- Durch häusliche Pflege kann für ältere Menschen häufig ein Krankenhausaufenthalt vermieden werden. Ihre DAK informiert Sie gerne über Hilfsangebote und Leistungen. Weitere Angaben erhalten Sie außerdem im Abschnitt "Häusliche Krankenpflege".
Der Krankenhausbehandlungsvertrag
Mit der Unterschrift auf dem Aufnahmeformular schließen Sie auch mit dem Krankenhaus einen Vertrag. Damit erkennen Sie die Krankenhausbedingungen an. Nicht alles, was Ihnen vorgelegt wird, ist aber auch rechtens. Das gilt für Standardklauseln, wonach Sie auf Aufklärung verzichten ebenso, wie für den Ausschluss einer Haftung bei Fahrlässigkeit oder eine nachträgliche Erhöhung der Pflegekosten. Krankenhausbedingungen, die rechtsunwirksam sind, haben auch keine Gültigkeit.
- Lesen Sie "das Kleingedruckte" vor der Unterschrift möglichst sorgfältig durch. Streichen Sie Klauseln, die Ihnen unzumutbar erscheinen.
- Bitten Sie einen Angehörigen oder einen Freund um Hilfe, wenn Sie dazu nicht in der Lage sind.
- Lassen Sie sich eine Kopie des Vertrages aushändigen.
Das "Drumherum"
Eine Klinik ist kein "Luxushotel" und frühes Wecken, die Lautstärke von Bettnachbarn oder Besuchern können genau so unangenehm sein, wie Personal unter Zeitdruck oder ein fades Essen. So unvermeidlich manches sein mag, alles müssen Sie nicht hinnehmen. An die Hausordnung jedoch müssen Sie und Ihre Besucher sich halten.
- Sprechen Sie Probleme offen und sachlich an. Oft lässt sich so mit den Betroffenen eine einvernehmliche Lösung finden.
- Die Stationsschwester kann als nächster Ansprechpartner behilflich sein.
- Wenn Sie auf taube Ohren stoßen, können Sie sich an die Vorgesetzten wenden oder sich notfalls bei der Krankenhausverwaltung beschweren. Unterstützung finden Sie auch bei den Patienten-Fürsprechern, die es allerdings nicht in allen Kliniken gibt.
weiterführende Links
Der Krankenhausträger muss dafür sorgen, dass
- jederzeit ausreichend qualifiziertes Personal eingesetzt ist sowie die Weisungsbefugnisse und Vertretungsregelungen eindeutig geregelt sind,
- die notwendigen medizinischen Geräte vorhanden und funktionstüchtig sind,
- die Hygienebestimmungen beachtet werden und
- Ihre Wertsachen – auch bei Notfalleinlieferungen – sicher aufbewahrt werden.
Die Entlassung
Die vollstationäre Behandlung im Krankenhaus darf nach den geltenden Gesetzen nur so lange erfolgen, wie sie medizinisch notwendig ist und nicht durch andere Behandlungsformen im Krankenhaus selber oder durch die Behandlung durch einen ambulanten Arzt ersetzt werden kann.
Da ein Krankenhausaufenthalt in der Regel für die Patienten eine Belastung darstellt, sollten Sie, wenn Sie sich gesundheitlich wieder gut fühlen, den Arzt auf eine mögliche Entlassung ansprechen.
Sollten Sie den Verdacht haben, dass Sie länger im Krankenhaus verweilen sollen als es für den Genesungsprozess notwendig wäre, sollten Sie den zuständigen Arzt hierauf ebenfalls ansprechen.
Bitten Sie den Arzt um eine Erklärung, welche Gründe gegen eine Entlassung sprechen und erkundigen Sie sich, ob Nachuntersuchungen ohne einen stationären Aufenthalt im Krankenhaus erfolgen können.
Ebenso sollten Sie nachhaken, wenn Sie während Ihres Aufenthaltes im Krankenhaus das Gefühl haben, unnötig lange auf Untersuchungen oder Behandlungen warten zu müssen oder wenn sich eine Nachsorge unerwartet verschiebt. Fragen Sie nach den Gründen und lassen Sie sich bei Problemen von Ihrer DAK unterstützen.








