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Klare Regeln. Einheitliche Verfahren.

Gesetze und andere rechtliche Regelungen sorgen für verbindliche Vorgaben zur elektronischen Gesundheitskarte.

Das erstreckt sich auf den Inhalt, die Funktionen und auf die organisatorische Einbindung in das Gesundheitssystem. Und sie stellen vor allem sicher, dass die Interessen der Patientinnen und Patienten gewahrt bleiben.

§ 291 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Krankenversichertenkarte

Kurz und knapp: Hier hat der Gesetzgeber festgelegt, welche Angaben die Krankenversichertenkarte neben der Unterschrift und einem Lichtbild enthält. Ferner, dass die Krankenkassen die Krankenversichertenkarte zu einer elektronischen Gesundheitskarte erweitern, mit zusätzlichen Angaben und Funktionen. Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres und Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine Karte ohne Lichtbild.
Verknüpfung mit einer Internetseite außerhalb DAK.dehttp://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__291.html

§291a Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Gesundheitskarte

Kurz und knapp: Hier hat der Gesetzgeber den Aufbau der Telematikinfrastruktur im Gesundheitssystem geregelt. Die Gesundheitskarte ist zwar nur ein kleiner, aber wesentlicher Teil davon. Aufgelistet sind die Angaben, die enthalten sein müssen, die Anforderungen und Anwendungen, die durch die Karte unterstützt werden sollen. Klar geregelt sind die Nutzung, Zugriffe und Patientenrechte. Definiert sind Datenschutz- und Datensicherheit, sowie die Abhängigkeit zum Bundesdatenschutzgesetz.
Verknüpfung mit einer Internetseite außerhalb DAK.dehttp://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__291a.html

GKV-Finanzierungsgesetz

Das im November 2010 verabschiedete GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) verpflichtet alle gesetzlichen Krankenkassen, die elektronische Gesundheitskarte (eGK) bis zum Jahresende 2011 an mindestens zehn Prozent ihrer Versicherten auszugeben. Dies wird im vierten Quartal 2011 geschehen. Die eGK wird ab dem 01.10.2011 gültiger Versicherungsnachweis sein.

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